Tag der Arbeit: Wann Feiertage arbeitsfrei sind
Der 1. Mai gilt als arbeitsfreier Feiertag. Doch das Arbeitsrecht kennt zahlreiche Ausnahmen. Entscheidend sind Branche, Arbeitsvertrag und gesetzliche Vorgaben.
Der 1. Mai ist in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag – und für viele Beschäftigte arbeitsfrei. Doch die arbeitsrechtliche Realität ist differenzierter: Nicht in allen Branchen gilt ein generelles Arbeitsverbot, und auch Vergütung sowie Zuschläge sind nicht einheitlich geregelt. Darauf weisen die ARAG-Experten hin.
Feiertage sind Ländersache
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme werden gesetzliche Feiertage nicht bundeseinheitlich geregelt. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober ist bundesrechtlich festgelegt. Alle anderen Feiertage – einschließlich des 1. Mai – basieren auf den jeweiligen Landesgesetzen. In der Praxis gelten sie zwar bundesweit am gleichen Datum, rechtlich sind sie jedoch Sache der Bundesländer.
Grundsatz: Arbeitsverbot mit Ausnahmen
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz untersagt den Einsatz von Beschäftigten an diesen Tagen. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. In bestimmten Bereichen muss der Betrieb auch an Feiertagen aufrechterhalten werden, etwa:
- im Gesundheits- und Pflegewesen
- bei Sicherheitsdiensten
- im Verkehr und in der Entsorgung
- in Gastronomie und Hotellerie
Auch in industriellen Schichtbetrieben kann Feiertagsarbeit erforderlich sein, wenn Produktionsprozesse nicht unterbrochen werden können.
Ersatzruhetag als Ausgleich
Wer an einem Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser soll sicherstellen, dass die gesetzlich vorgesehene Erholungszeit eingehalten wird. In der Regel muss dieser Ausgleich innerhalb von acht Wochen gewährt werden.
Feiertag bezahlt – auch ohne Arbeit
Für die meisten Beschäftigten gilt: Der Feiertag ist arbeitsfrei und wird dennoch vergütet. Grundlage dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitnehmer erhalten ihre Bezahlung so, als hätten sie gearbeitet. Das gilt auch für Minijobber. Eine Einschränkung besteht jedoch dann, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem ohnehin keine Arbeitsleistung vorgesehen gewesen wäre – etwa bei Teilzeitkräften mit festen freien Tagen.
Sonn- und Feiertagsarbeit ähnlich geregelt
Sonn- und Feiertage werden arbeitsrechtlich ähnlich behandelt. Auch an Sonntagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit vergleichbaren Ausnahmen. Wer an einem Sonntag arbeitet, hat ebenfalls Anspruch auf einen Ersatzruhetag – dieser muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.
Zuschläge sind keine Pflicht
Viele Arbeitnehmer erhalten für Feiertagsarbeit Zuschläge. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab.
Steuerlich kann sich Feiertagsarbeit dennoch lohnen: Zuschläge von 125 bis 150 Prozent des Grundlohns sind steuerfrei, sofern der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Küssen verboten? Wenn Zuneigung vor Gericht endet
Neues Wehrdienstmodell: Was für junge Menschen jetzt gilt
Arbeitsrecht: ARAG berät Premium-Mitglieder von XING
Wenn die Krankmeldung zum Staatsanwalt führt: auch ohne die geplante Merz-Reform
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Miramar verklagt Ergo und Mannheimer nach Millionenbrand
VW-Vergleich vor Gericht: Wie viel Transparenz schuldet der Vorstand seinen Aktionären?
Bilanzskandal bei Gerresheimer: Wenn Kontrollen nur auf dem Papier funktionieren
HUK-Coburg scheitert vor dem Landgericht Mainz mit Leistungskürzung nach Renteneintritt
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.
















