Sammelklage gegen Debeka: Streit um Stornoabzüge bei Lebens- und Rentenversicherungen

Veröffentlichung: 29.01.2026, 17:01 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Sammelklage gegen die Debeka eingereicht. Im Fokus stehen Stornoabzüge bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen. Zehntausende Verträge könnten betroffen sein – doch entscheidend ist eine bislang ungeklärte Rechtsfrage.

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Worum es in der Sammelklage geht

Das Klageregister für eine Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Debeka Lebensversicherungsverein ist eröffnet. Ziel der Klage ist eine gerichtliche Klärung, ob bestimmte von der Debeka verwendete Storno-Klauseln bei Lebens- und Rentenversicherungen intransparent und damit unwirksam sind.

Konkret geht es um einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug, der bei Kündigungen zusätzlich zu regulären Stornokosten vom Rückkaufswert abgezogen wird. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sei für Versicherte nicht nachvollziehbar, wie sich dieser Abzug im Einzelfall berechnet. Verbraucher sollen zu Unrecht einbehaltene Beträge zurückerhalten.

„Wer seine Lebensversicherung kündigt, steckt oft ohnehin in einer schwierigen Lage. Dann darf ein Versicherer nicht noch eine Gebühr kassieren, die nicht nachvollziehbar ist“, sagt Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale.

Mögliche finanzielle Auswirkungen für Versicherte

Wie relevant der Streit sein kann, zeigt ein von der Verbraucherzentrale geschilderter Beratungsfall: Ein Versicherter kündigte 2023 zwei Verträge aus dem Jahr 2011. Der ausgewiesene Rückkaufswert lag bei rund 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug hätte die Auszahlung bei etwa 15.600 Euro gelegen – eine Differenz von rund 3.100 Euro.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale wird der kapitalmarktabhängige Stornoabzug bei der Debeka bereits seit 2008 angewendet. Aus Geschäftsberichten geht hervor, dass zwischen 2022 und 2024 knapp 242.000 Verträge vorzeitig durch Kündigung beendet wurden. Wie viele davon tatsächlich von der konkreten Klausel betroffen sind, ist bislang offen und Teil der rechtlichen Auseinandersetzung.

Wer betroffen sein könnte – und wer nicht

Nach Angaben der Verbraucherzentrale kommen insbesondere Versicherte infrage, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung nach 2007 abgeschlossen und ab Mitte 2022 gekündigt haben. Auf Abrechnungen sei der strittige Abzug nicht immer gesondert ausgewiesen, sodass viele Versicherte mögliche Nachteile nicht erkennen würden.

Mit der Eintragung ins Klageregister können Betroffene ihre Ansprüche sichern und eine Verjährung hemmen. Das Verfahren ist für Teilnehmer kostenfrei; selbst im Fall einer Niederlage entstehen ihnen keine Prozesskosten. Ein Urteil liegt bislang nicht vor.

Juristische Einordnung steht noch aus

Rechtlich geht es nicht um die generelle Zulässigkeit von Stornoabzügen, sondern um die Frage, ob deren Ausgestaltung und Berechnung für Verbraucher ausreichend transparent ist. Eine gerichtliche Entscheidung dazu steht noch aus. Erst das Ergebnis des Verfahrens wird klären, ob und in welchem Umfang Rückzahlungsansprüche bestehen.

Stellungnahme der Debeka

„Wir gehen nach wie vor davon aus, dass der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs (sog. kapitalmarktabhängiger Stornoabzug) wirksam vereinbart wurde und transparent ist. Diese Ansicht vertreten wir im Übrigen auch im weiterhin laufenden Gerichtsverfahren mit der Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Bundesgerichtshof“, teilte die Debeka gegenüber Experten.de mit.

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