Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung verurteilt

Veröffentlichung: 14.12.2018, 06:12 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Hannover Leasing Fonds Nr. 165 sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und zur Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen. Die Fachkanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann vertrat die Klage.

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Der Kläger erhielt von einer Anlageberaterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts eine Empfehlung für eine Beteiligung am Hannover Leasing Fonds Nr. 165, woraufhin der Kläger die Beteiligung erwarb.

Allerdings erfuhr der Kläger während des Beratungsgesprächs nichts von den vereinnahmten Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft erhält.

Die Anlageberaterin räumte in ihrer Vernehmung sogar ein, dass eine Aufklärung über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen, die sogenannten Kick-Backs, damals in aller Regel nicht erfolgt ist.

Keine ausreichende Aufklärung über Risiken

Auch wurde der Kläger nicht ausreichend über die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds einhergehenden Risiken aufgeklärt. Die Anlageberaterin verglich die Risiken mit denen, die der Kläger hätte, wie wenn er selbst eine Immobilie kaufen würde.

Stattdessen hätte der Kläger aber darüber aufgeklärt werden müssen, dass er eben nicht Miteigentümer der Immobilie wird, sondern sich lediglich als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die ihrerseits Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft inne hat. Aufgrund dieser Konstellation gibt es Risiken, die die Risiken beim Erwerb einer Immobilie weit übersteigen.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat und dass der Kläger von der Anlageberaterin nicht über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt wurde. Es sprach in seinem Urteil dem Kläger die Forderung in voller Höhe zu.

Urteil vom 30. August 2018 (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 129/16)

Bild: © ijeab / fotolia.com

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