AfW: Der Provisionsdeckel kommt nicht – 5 Gründe

Veröffentlichung: 18.09.2018, 05:09 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Bereits seit Monaten wird darüber diskutiert, einen sogenannten Provisionsdeckel für Versicherungsmakler einzuführen. Auch seitens der Bundesregierung wurde bereits geäußert, dass ein solcher Deckel angestrebt wird.

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Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW verteidigt als der Berufsverband unabhängiger Versicherungsmakler und Finanzdienstleister die Interessen seiner Mitglieder gegen ungerechtfertigte Eingriffe der Politik – und setzt sich aktiv gegen eine solche geplante, massive Einkommenskürzung ein.

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführende Vorstand des AfW, dazu:

„Es geht bei der ganzen Diskussion nicht um 1 % Prozent Vergütung mehr oder weniger. Es geht um sehr viel grundsätzlichere Fragen.“

Der Verband nennt fünf Gründe, warum der Provisionsdeckel nicht kommen wird:

1. Ein Provisionsdeckel wäre verfassungswidrig.

Es würde sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die nach Artikel 12 unseres Grundgesetzes geschützte Gewerbefreiheit handeln. Es gibt bisher keine erkennbaren, sachgerechten Erwägungen, die den Gesetzgeber legitimieren könnten, eine Provisionsgrenze einzuführen.

Um einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen, müsste ersichtlich sein, dass dieser Eingriff zum Erreichen eines klar definierten Ziels erforderlich ist und zudem der Eingriff auch angemessen ist. Auf jeder Stufe der verfassungsrechtlichen Prüfung scheitert jedoch das Vorhaben. Der Bundesverband Finanzdienstleistung wird gemeinsam mit weiteren Unterstützern hier demnächst ein überzeugendes verfassungsrechtliches Gutachten präsentieren.

2.     Ein Provisionsdeckel wäre verbraucherschädlich.

Der in den bisherigen Diskussionen angedachte Provisionsdeckel würde laut Dr. Frank Grund (Chef der BaFin-Versicherungsaufsicht) die unabhängigen Vermittler am härtesten treffen. Es würde für Versicherungsmakler zu einer erheblichen Einkommensreduzierung kommen. Das führt in seiner Konsequenz zu einer weiter sinkenden Attraktivität dieses Berufsstandes und damit zum Wegbrechen einer signifikanten Anzahl verbraucherschützender Versicherungsmakler.

Unabhängige Vermittler sind per se gelebter Verbraucherschutz. Versicherungsmakler machen sehr gute und nahezu fehlerfreie Arbeit. Die Statistik des Versicherungsombudsmann – der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherern sowie Versicherungsvermittlern – zeigt: Die Anzahl der Beschwerden gegen Versicherungsmakler liegen bei nahezu Null. Die Verbraucherschutzlobby hingegen wehrt sich weiterhin konsequent anzuerkennen, dass auch die Berater in den staatlich alimentierten Verbraucherzentralen den gesetzlichen Qualifikationspflichten zu unterfallen haben. Erneut zeigte sich dies bei den Diskussionen zur Umsetzung der IDD in deutsches Recht. Irrigerweise stellen sich die angeblichen Verbraucherschützer mit ihrer Sachkunde- und Weiterbildungs-Weigerung ins juristische und verbraucherschutzorientierte Abseits.

3.     Ein Provisionsdeckel wäre wettbewerbswidrig.

Der freie Wettbewerb wäre durch eine Preisdeckelung aufgehoben und würde zum Erliegen kommen. Auch insofern ist ein Sachgrund für eine derart massive Preisregulierung nicht ersichtlich.  Zudem würde sich der Provisionsdeckel „wie ein Rasenmäher“ auf alle Vermittlergruppen gleichermaßen auswirken, ohne zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Vermittlergruppen (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater) gibt.

4.     Ein Provisionsdeckel wäre europarechtswidrig und widerspräche den Zielen des europäischen Binnenmarktes.

Zu diesen Zielen gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb. Der Bundesverband Finanzdienstleistung wird gemeinsam mit weiteren Unterstützern auch dazu  demnächst überzeugend mit einem Sachverständigengutachten nachlegen.

5.     Last but not least:

Es wird auch keinen sogenannten „weichen“ Provisionsdeckel durch die BaFin geben - ob nun über ein Rundschreiben oder sonstige Varianten von sogenanntem Soft Law. Derart starke – auch indirekte - Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Werte und Positionen stehen unter Parlamentsvorbehalt.. Es ist nicht Sache einer gesetzesausführenden Behörde, Parlamentsrechte zu ersetzen. Sollte es im Einzelfall einen konkreten Missstand in der Ausgestaltung von Vergütungszusagen geben, ist es selbstverständlich Sache der BaFin diesen zu benennen und einzuschreiten.

Norman Wirth sagt:

„Die Diskussion um den Provisionsdeckel ist überflüssig. Aus den vorgenannten Gründen wird er nicht kommen. Wir werden uns kompromisslos gegen jegliche Versuche von Politik und BaFin wenden, in die Rechtspositionen unserer Mitglieder einzugreifen. Wir werden nicht akzeptieren, dass der Provisionsdeckel als verbraucherschützendes Feigenblatt im Zusammenhang mit den – dringend notwendigen - Erleichterungen bei der Zinszusatzreserve zulasten der Versicherungsmakler eingeführt wird. Diese sind weder für das Niedrigzinsniveau, für Fehlkalkulationen von einigen Versicherungsgesellschaften, für die Intransparenz bei der Produktgestaltung, noch für die Gesamtvertriebskosten verantwortlich. Verfassungsrechte unserer Mitglieder lassen wir nicht auf dem Altar  eines Pseudo-Verbraucherschutzes oder für eine höhere Profitabilität von Versicherern oder Aktionärsinteressen opfern.“

Bild: © Screeny / fotolia.com

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