Der Maklervertrag

Veröffentlichung: 08.09.2016, 05:09 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Viele Versicherungsmakler agieren nach wie vor unsicher was die Gestaltung des eigenen Maklervertrages anbelangt. Die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke und Reichow aus Hamburg greift die wesentlichen Fragen dazu auf.

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cms.fnqyk.x Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

1. Warum sollte ein Versicherungsmakler überhaupt einen schriftlichen Maklervertrag schließen?

Der Versicherungsmaklervertrag legt die Spielregeln fest, nach denen die Zusammenarbeit zwischen Makler und Kunde erfolgt. Schließt der Makler keinen schriftlichen Vertrag mit dem Kunden ab, so legen Andere die Regeln fest, zum Beispiel der Gesetzgeber oder die Gerichte. Diese Regelungen sind oftmals für den Versicherungsmakler nachteilig.

2. Kann der Versicherungsmakler im Maklervertrag von Gesetz abweichende Regelungen wirksam vereinbaren?

Viele Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere zur den Beratungs- und Dokumentationspflichten können vom Makler nicht zum Nachteil des Kunden im Maklervertrag geändert werden. Viele Fragen sind gesetzliche jedoch überhaupt nicht geregelt und können daher vom Makler individuell vereinbart werden (beispielsweise Betreuungspflichten). So entsteht sowohl für den Makler als auch für den Kunden zusätzliche Rechtsicherheit.

3. Braucht der Makler den Versicherungsvertrag auch für seine Tätigkeit gegenüber dem Versicherer?

Viele Versicherer fordern vom Makler die Vorlage einer Maklervollmacht (wichtig bei Bestandsübertragungen und Kündigungen). Diese Vollmacht kann in den Maklervertrag integriert sein.

4. Kann der Makler seine Haftung im Maklervertrag beschränken?

Grundsätzlich ja. Wichtiger als eine eigentliche Haftungsbegrenzungsklausel ist jedoch die genaue Festlegung des Tätigkeitsumfanges (spartenbezogener Maklervertrag) und die Festlegung der eigenen Pflichten (Reichweite des eigenen Tätigkeitsfeldes). Durch Festlegung/Reduzierung des eigenen Pflichtenkreises kann die Haftung oftmals am Einfachsten und Effektivsten ausgeschlossen werden.

5. Welche Unterschiede sind aufgrund der Rechtsform als Makler (z.B. GmbH oder Einzelkaufmann) zu beachten?

Viele Themen sind unabhängig von der Rechtsform des Maklerunternehmens zu regeln. Auf einige Punkte ist je nach Rechtsform aber besonders einzugehen. Dies gilt u.a. für die Frage der Bestandsnachfolge. Ist das Maklerunternehmen als juristische Person, zum Beispiel als GmbH organisiert, so ist das Thema Bestandsnachfolge relativ überschaubar zu regeln.

Anders ist es hingegen, wenn der Makler als Einzelkaufmann tätig ist. Hier bedarf es dann weitreichender Instrumentarien, welche das Maklerunternehmen zum Beispiel vor dem Tod des Maklers absichern oder aber auch eine Bestandsveräußerung ermöglichen.

6. Kann der Versicherungsmakler auch dem Kunden Mitwirkungspflichten auferlegen?

Ja, dies ist möglich und sollte auch erfolgen. Der Versicherungsmakler ist oftmals zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mithilfe des Kunden angewiesen und es sollte sichergestellt werden, dass diese Mithilfe dann auch erfolgt. Daher sollte der Kunde verpflichtet werden Unterlagen rechtzeitig und geordnet zur Verfügung zu stellen und auch Änderungen seiner Risikoverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

7. Was sind die wichtigsten Klauseln im Maklervertrag?

Die wichtigste Klausel ist nach unserem Dafürhalten das sogenannte Abtretungsverbot. Es sorgt dafür, dass vom Kunden behauptete Ansprüche (beispielsweise bei fehlerhafter Beratung) nicht auf Dritte übertragen werden können. Andernfalls könnte nämlich der Kunde als Zeuge auftreten und damit die Beweislastsituation erheblich zu seinen Gunsten gestalten. Das Abtretungsverbot sorgt also für das Fortbestehen der Waffengleichheit.

8. Worauf muss beim Datenschutz geachtet werden?

Datenschutz wird immer wichtiger. Viele Kunden reagieren zunehmend sensibler auf das Thema Datensicherheit und die Weitergabe ihrer Daten. Wichtig ist daher insbesondere, dass der Kunde im Rahmen einer gesonderten Datenschutzerklärung genau erfährt, an wen der Makler die Kundendaten weitergibt, wie Pools, Abrechnungsstellen, Einkaufsgenossenschaften, Servicedienstleister usw. und auch zu welchem Zweck der Versicherungsmakler selbst die Daten nutzen darf, wie die Werbung in anderen Produktsparten.

9. Kann der Makler die Regelungen seines Maklervertrages im Nachhinein ändern?

Mit Zustimmung des Kunden ist eine Änderung natürlich immer möglich. Bei größeren Beständen ist die Einholung dieser Zustimmung oftmals sehr mühselig. Es empfiehlt sich daher eine Fiktionsklausel in den Maklervertrag zu integrieren, nach welcher der Kunde Änderungen zustimmt, soweit ihm diese rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden und er den Änderungen nicht widersprochen hat.

10. Wie gestalte man den individuellen Maklervertrag am Besten?

Viele Interessensverbände und Pools bieten dem Makler Unterstützung bei der Erstellung eines Maklervertrages an oder stellen sogar Muster zur Verfügung. Es empfiehlt sich jedoch gleichwohl einen im Maklerrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Erstellung eines persönlichen Vertrages zu beauftragen. Nur er kann in rechtlicher Hinsicht beurteilen, wie sich die individuellen Ziele des Maklers am Besten in seinem Vertrag realisieren lassen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow bieten für die Gestaltung und Überarbeitung der Maklerverträge ein breit gefächertes Leistungsportfolio an, das je nach Bedarf, entweder nach Stundenhonorar, Pauschalvereinbarung oder auch als sogenannter Dauerberatungsvertrag in Anspruch genommen werden kann.

Bild: (1) © Brian Jackson / fotolia.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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