Keine Pflicht des Maklers zum ungefragten Tätigwerden

Veröffentlichung: 12.12.2017, 06:12 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.06.2016 (Az.: 4 U223/15) hatte über die Haftung des Versicherungsmaklers für eine durch nachträgliche Anschaffungen entstandene Unterversicherung zu befinden.

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cms.cbmwq.x Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer nach Abschluss einer Hausratversicherung in erheblichem Umfang Schmuck und Uhren angeschafft. Dies führte dazu, dass nach einem Einbruch nur ein Teil des entstandenen Schadens vom Versicherer reguliert wurde. Der Versicherer berief sich in diesem Zusammenhang auf eine begrenzte Versicherungssumme für Schmuck.

Den verbleibenden Schaden verlangte der Versicherungsnehmer daraufhin vom Versicherungsmakler mit der Begründung zurück, dass dieser sich von sich aus um die Aktualisierung des Vertrages an die neuen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers hätte bemühen müssen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt haftete der Versicherungsmakler im Ergebnis jedoch nicht für den eingetretenen Schaden. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.

Das OLG Frankfurt betont in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich die Unterschiede zwischen den einzelnen Sphären. Der Versicherungsmakler ist danach eben nur dann zum Tätigwerden verpflichtet, wenn für ihn ein Tätigkeitsanlass erkennbar ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Anlass mitteilt oder aber der Anlass der Risikosphäre des Versicherungsmaklers entspringt (zum Beispiel Änderung der Rechtslage, Änderung des Produktangebotes). Eine Änderung des Absicherungsbedarfs entspringt jedoch klassisch der Risikosphäre des Versicherungsnehmers, sodass ihn in diesem Fall eine Pflicht zur Information des Versicherungsmaklers trifft, wenn er eine Anpassung seines Versicherungsschutzes wünscht.

Aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt empfehlen wir Versicherungsmaklern, ihre Maklerverträge so zu gestalten, dass eine Betreuungspflicht nur anlassbezogen besteht. Gerade im Bereich der Änderung der Risikosituation sollte dem Versicherungsnehmer auferlegt werden, diese Änderungen dem Versicherungsmakler anzuzeigen, damit er daraufhin eine Anpassung des Versicherungsschutzes vornehmen kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg und vertritt dort regelmäßig Versicherungsmakler in Haftungsfällen. Nähere Informationen erhalten Sie unter http://joehnke-reichow.de/anwaltsprofil/rechtsanwalt-reichow/

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08.02.2018 ausführlich zum Thema Maklerhaftung. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie unter http://joehnke-reichow.de/vermittler-kongress-2018/

Bilder: (1) © peshkova / fotolia.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB (3) © experten-netzwerk GmbH

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