Kryptowährung als Lohnbestandteil: Bundesarbeitsgericht legt Bedingungen fest

Veröffentlichung: 25.04.2025, 15:04 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Dürfen Arbeitnehmer ihre Provisionen in Kryptowährung erhalten? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu jetzt eine wegweisende Entscheidung getroffen – und klargestellt, unter welchen Bedingungen digitale Währungen als Teil des Gehalts zulässig sind.

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Kryptowährungen als SachbezugKryptowährungen als SachbezugDALL-E

Hintergrund des Verfahrens

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei einem auf Kryptowährungen spezialisierten Unternehmen beschäftigt war. Ihr Arbeitsvertrag sah neben einem monatlichen Grundgehalt auch Provisionszahlungen vor, die ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Kryptowährung Ether (ETH) ausgezahlt werden sollten. Die Höhe der Provisionen war zunächst in Euro zu berechnen und sollte zum Fälligkeitszeitpunkt zum aktuellen Wechselkurs in ETH umgerechnet und übertragen werden. Eine tatsächliche Zahlung in ETH blieb jedoch aus – trotz wiederholter Aufforderung und Angabe einer Wallet-Adresse durch die Klägerin.

Stattdessen leistete die Arbeitgeberin mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 eine einmalige Nachzahlung von rund 15.166 Euro brutto. Die Klägerin verlangte darüber hinaus noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020.

Entscheidung des BAG

Die Übertragung der Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung arbeitsvertraglich vereinbarter Provisionsansprüche kann als sogenannter Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) zulässig sein – sofern dies im objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegt. Das hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden (Az. 10 AZR 120/22). Zugleich stellte das Gericht klar: Der unpfändbare Teil eines Arbeitsentgelts muss weiterhin in Geld ausgezahlt werden.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Zwar bestätigte das BAG im Grundsatz den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Provision in Form von ETH. Allerdings verwies es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.


Der Grund: Das Berufungsgericht hatte die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO nicht vollständig korrekt angewendet und die steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Berechnungsgrundlagen nicht ausreichend festgestellt.

Das Urteil verdeutlicht, dass kryptobasierte Vergütungsmodelle im Arbeitsrecht grundsätzlich möglich, aber an enge gesetzliche Vorgaben geknüpft sind. Insbesondere müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts in Geld erfolgt und die vertragliche Ausgestaltung der Vergütung klar im Sinne des Arbeitnehmerschutzes erfolgt. Unternehmen, die Kryptowährungen in Vergütungsmodelle integrieren wollen, sollten entsprechende arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anforderungen sorgfältig prüfen.

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