Mit dem Frühling trudeln sie wieder ein: die Nebenkostenabrechnungen. Für viele Mieterinnen und Mieter wird die Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 zur unangenehmen Überraschung. Dabei stellt sich nicht nur die Frage: Warum ist sie höher als im Vorjahr? – sondern auch: Welche Kosten sind überhaupt umlagefähig, welche nicht – und was lässt sich steuerlich absetzen?
Was in die Abrechnung gehört – und was nicht
Umlagefähige Betriebskosten sind jene, die laut Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dazu zählen unter anderem:
Steuerlich relevant: Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für die Steuererklärung können bestimmte Kosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend gemacht werden – insbesondere haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Winterdienst) sowie Handwerkerleistungen (z. B. Wartung der Heizungsanlage). Wichtig: Es zählen nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.
2023 war kein Maßstab – die staatlichen Entlastungen verzerren den Vergleich
Viele Mieter empfinden die aktuelle Abrechnung als überdurchschnittlich hoch – selbst wenn die reinen Energiepreise zuletzt tendenziell gesunken sind. Der Grund liegt in einem verzerrten Vorjahresvergleich: Im Jahr 2023 griffen umfangreiche staatliche Entlastungsmaßnahmen, darunter:
- Dezember-Soforthilfe 2022/2023 für Gas- und Fernwärmekunden
- Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme (gedeckelte Preisanteile)
- Reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme (bis März 2024)
Diese Unterstützungsleistungen führten in vielen Fällen zu künstlich niedrigeren Nebenkostenabrechnungen, die nun als Vergleichsmaßstab dienen – mit der Folge, dass die Abrechnung für 2024 überproportional teuer wirkt, obwohl sich die Marktpreise für Energie wieder normalisieren.
Zudem schlagen sich nun wieder volle Marktpreise in der Kostenstruktur nieder. Besonders betroffen: Haushalte mit alten Heizsystemen, schlechter Dämmung oder in Regionen mit hohen Dienstleistertarifen.
Die Nebenkostenabrechnung 2024 ist für viele Haushalte ein Realitätsschock – nicht nur wegen gestiegener Kosten, sondern auch, weil der Vergleich zum entlasteten Vorjahr ein verzerrtes Bild abgibt. Wer nachvollziehen möchte, was zulässig abgerechnet wurde und was nicht, sollte sich die Positionen im Detail anschauen. Die gute Nachricht: Ein Teil der Kosten lässt sich über die Steuererklärungwieder ein Stück weit zurückholen.
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