Einkommensteuer clever nutzenSteuerbonus aus der Nebenkostenabrechnung

(PDF)

Während die jährliche Betriebskostenabrechnung für viele ein Ärgernis darstellt, birgt sie zugleich ein oft unterschätztes Sparpotenzial: Wer gezielt nach bestimmten Positionen sucht, kann Teile der Nebenkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Grundlage ist §35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt. Entscheidend dabei: Es geht um einen direkten Abzug von der Steuer, nicht lediglich um eine Reduktion des zu versteuernden Einkommens.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Entlastung für den Alltag – und fürs Finanzamt

Zu den anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Arbeiten, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden könnten. Dazu gehören:

  • Hausmeisterdienste
  • Treppenhausreinigung
  • Gartenpflege
  • Winterdienst

Der steuerliche Vorteil: 20 Prozent der reinen Lohnkosten, maximal 4.000Euro jährlich, können geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass diese Kostenanteile gesondert ausgewiesen sind – etwa in einer Betriebskostenabrechnung oder in einer ergänzenden Bescheinigung der Hausverwaltung.

Handwerkerleistungen: Instandhaltung lohnt sich doppelt

Auch klassische Handwerksarbeiten zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des Wohnraums sind steuerlich absetzbar – etwa:

  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Rohrreinigungen
  • Reparaturarbeiten am Gebäude

Hier liegt die maximale Steuerermäßigung bei 1.200Euro jährlich, ebenfalls in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten. Nicht abziehbar sind hingegen Materialkosten, Anfahrtskosten oder Entsorgungsgebühren.

Transparenz als Voraussetzung: Ohne Nachweis keine Steuererstattung

Die steuerliche Absetzbarkeit setzt voraus, dass die Arbeitskosten gesondert und nachvollziehbar aufgeführt sind. In der Praxis ist dies nicht immer gegeben: Viele Hausverwaltungen weisen die nötige Trennung von Lohn- und Materialkosten in der Betriebskostenabrechnung nicht aus. Doch Betroffene haben Handlungsoptionen.

Verwaltung zur Bescheinigung auffordern

Die einfachste Lösung besteht darin, bei der Hausverwaltung eine sogenannte „Bescheinigung gemäß §35a EStG“anzufordern. Diese sollte folgende Angaben enthalten:

  • Aufschlüsselung der Lohn- und Materialanteile
  • Art und Umfang der erbrachten Leistungen
  • Zeitraum der Durchführung
  • Name des jeweiligen Dienstleisters

Ein kurzer Hinweis auf den steuerlichen Zweck genügt in der Regel, um diese Aufstellung zu erhalten.

Wenn die Verwaltung nicht mitspielt

Zögert die Verwaltung oder lehnt eine Ausstellung ab, empfiehlt sich ein zweites, schriftlich formuliertes Nachfassen. Bei Eigentumswohnungen kann zudem die Eigentümerversammlung beauftragt werden, die Verwaltung zur jährlichen Erstellung der Bescheinigung zu verpflichten.

Bleibt die Kooperation aus, kann das Finanzamt in Ausnahmefällen eine plausible Schätzung akzeptieren. Hierfür müssen Betroffene die Höhe der Lohnkosten realistisch ableiten – etwa aus Vorjahreswerten oder Vergleichsabrechnungen.

Beispielrechnung: Steuerersparnis in Zahlen

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie sich der Steuerbonus auswirkt:
Enthält die Abrechnung 300Euro für den Hausmeisterdienst, davon 250Euro als Lohnkosten, ergibt sich:

20% von 250 Euro = 50 Euro Steuerersparnis

Dieser Betrag wird direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen – ein spürbarer Effekt, der sich summieren kann.

Wer genau hinschaut, profitiert

In Zeiten steigender Nebenkosten ist der steuerliche Rückgriff auf §35a EStG ein effektives Mittel zur Entlastung. Voraussetzung ist, dass Mieter und Eigentümer ihre Abrechnung nicht nur auf Korrektheit, sondern gezielt auf begünstigte Leistungen hin prüfen – und die Verwaltung zur Auskunft auffordern. Was zunächst nach Bürokratie klingt, kann sich mit wenigen Schritten als bares Geld auszahlen.

Tipp: Bitten Sie jährlich im Anschluss an die Betriebskostenabrechnung um eine formgerechte Bescheinigung nach §35a EStG – und sichern Sie sich so die steuerliche Entlastung, die Ihnen zusteht.


(PDF)

LESEN SIE AUCH

SteuerformularSteuerformularPixelot – stock.adobe.comSteuerformularPixelot – stock.adobe.com
Fürs Alter

Mit einer Steuererklärung zu mehr Grundrente

Rund 21 Mio. Altersrentner erhielten zum 1. Juli eine Rentenerhöhung von 4,57 Prozent. Dies wirkt sich auf die 1,1 Mio. meist weiblichen Bezieher einer Grundrente aus. Durch die Anhebung des Rentenwerts auf 39,32 Euro erhöht sich künftig auch die Grundrente. Die Freibeträge und Grenzwerte zur Berechnung der Grundrentenhöhe ändern sich ebenfalls mit dem neuen Rentenwert. Dadurch kann es zu Verschiebungen bei der Grundrente kommen.

Frau-Papier-Taschenrechner-287472888-DP-sbartsmediagmail-comFrau-Papier-Taschenrechner-287472888-DP-sbartsmediagmail-comFrau-Papier-Taschenrechner-287472888-DP-sbartsmediagmail-com
Urteile

Steuererklärung: Finanzamt geht vor Datenschutz

Um Steuererklärungen zu überprüfen, benötigt das Finanzamt oft personenbezogene Daten - auch von unbeteiligten Dritten. Das ist erlaubt, entschied das Finanzgericht Nürnberg, da die Aufgaben des Finanzamtes im öffentlichen Interesse und damit über den Datenschutzanliegen einzelner Personen stehen.

Small brain between fingers . Mixed mediaSmall brain between fingers . Mixed mediaSergey Nivens – stock.adobe.comSmall brain between fingers . Mixed mediaSergey Nivens – stock.adobe.com
Finanzen

Die Immobilien-GmbH als vermeintlich schlaue Steuersparidee

Die vermögensverwaltende GmbH zählt zu den Top-Themen einiger Podcasts aus der Feder von Experten und Professoren. Beworben wird diese Konstruktion etwa damit, dass auf Gewinne der GmbH nur 15 Prozent Körperschaftsteuer anfallen – bei richtiger Gestaltung keine Gewerbesteuer. Doch welche Details sind noch zu beachten?

Anzugtraegerin-Muenzturm-Sanduhr-309514485-AS-Andrey-PopovAnzugtraegerin-Muenzturm-Sanduhr-309514485-AS-Andrey-PopovAndrey Popov – fotolia.comAnzugtraegerin-Muenzturm-Sanduhr-309514485-AS-Andrey-PopovAndrey Popov – fotolia.com
Finanzen

So sparen Sie im Homeoffice

Die Corona-Krise und die damit verbundenen Einschränkungen  zwingen Arbeitgeber dazu, ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken. Ein neuer Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden ist nicht nur für die Produktivität eine Herausforderung, er schlägt auch auf den Geldbeutel. So kommt mit den steigenden Ausgaben für Strom, Internet oder eventuell einem neuen Schreibtisch einiges zusammen. In Hinblick auf die anstehende Steuererklärung stellt sich die Frage, ob das Homeoffice auch Steuervorteile ...

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.