
Während die jährliche Betriebskostenabrechnung für viele ein Ärgernis darstellt, birgt sie zugleich ein oft unterschätztes Sparpotenzial: Wer gezielt nach bestimmten Positionen sucht, kann Teile der Nebenkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt. Entscheidend dabei: Es geht um einen direkten Abzug von der Steuer, nicht lediglich um eine Reduktion des zu versteuernden Einkommens.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Entlastung für den Alltag – und fürs Finanzamt
Zu den anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Arbeiten, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden könnten. Dazu gehören:
- Hausmeisterdienste
- Treppenhausreinigung
- Gartenpflege
- Winterdienst
Der steuerliche Vorteil: 20 Prozent der reinen Lohnkosten, maximal 4.000 Euro jährlich, können geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass diese Kostenanteile gesondert ausgewiesen sind – etwa in einer Betriebskostenabrechnung oder in einer ergänzenden Bescheinigung der Hausverwaltung.
Handwerkerleistungen: Instandhaltung lohnt sich doppelt
Auch klassische Handwerksarbeiten zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des Wohnraums sind steuerlich absetzbar – etwa:
- Wartung von Heizungsanlagen
- Rohrreinigungen
- Reparaturarbeiten am Gebäude
Hier liegt die maximale Steuerermäßigung bei 1.200 Euro jährlich, ebenfalls in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten. Nicht abziehbar sind hingegen Materialkosten, Anfahrtskosten oder Entsorgungsgebühren.
Transparenz als Voraussetzung: Ohne Nachweis keine Steuererstattung
Die steuerliche Absetzbarkeit setzt voraus, dass die Arbeitskosten gesondert und nachvollziehbar aufgeführt sind. In der Praxis ist dies nicht immer gegeben: Viele Hausverwaltungen weisen die nötige Trennung von Lohn- und Materialkosten in der Betriebskostenabrechnung nicht aus. Doch Betroffene haben Handlungsoptionen.
Verwaltung zur Bescheinigung auffordern
Die einfachste Lösung besteht darin, bei der Hausverwaltung eine sogenannte „Bescheinigung gemäß § 35a EStG“anzufordern. Diese sollte folgende Angaben enthalten:
- Aufschlüsselung der Lohn- und Materialanteile
- Art und Umfang der erbrachten Leistungen
- Zeitraum der Durchführung
- Name des jeweiligen Dienstleisters
Ein kurzer Hinweis auf den steuerlichen Zweck genügt in der Regel, um diese Aufstellung zu erhalten.
Wenn die Verwaltung nicht mitspielt
Zögert die Verwaltung oder lehnt eine Ausstellung ab, empfiehlt sich ein zweites, schriftlich formuliertes Nachfassen. Bei Eigentumswohnungen kann zudem die Eigentümerversammlung beauftragt werden, die Verwaltung zur jährlichen Erstellung der Bescheinigung zu verpflichten.
Bleibt die Kooperation aus, kann das Finanzamt in Ausnahmefällen eine plausible Schätzung akzeptieren. Hierfür müssen Betroffene die Höhe der Lohnkosten realistisch ableiten – etwa aus Vorjahreswerten oder Vergleichsabrechnungen.
Beispielrechnung: Steuerersparnis in Zahlen
Ein konkretes Beispiel zeigt, wie sich der Steuerbonus auswirkt:
Enthält die Abrechnung 300 Euro für den Hausmeisterdienst, davon 250 Euro als Lohnkosten, ergibt sich:
20 % von 250 Euro = 50 Euro Steuerersparnis
Dieser Betrag wird direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen – ein spürbarer Effekt, der sich summieren kann.
Wer genau hinschaut, profitiert
In Zeiten steigender Nebenkosten ist der steuerliche Rückgriff auf § 35a EStG ein effektives Mittel zur Entlastung. Voraussetzung ist, dass Mieter und Eigentümer ihre Abrechnung nicht nur auf Korrektheit, sondern gezielt auf begünstigte Leistungen hin prüfen – und die Verwaltung zur Auskunft auffordern. Was zunächst nach Bürokratie klingt, kann sich mit wenigen Schritten als bares Geld auszahlen.
Tipp: Bitten Sie jährlich im Anschluss an die Betriebskostenabrechnung um eine formgerechte Bescheinigung nach § 35a EStG – und sichern Sie sich so die steuerliche Entlastung, die Ihnen zusteht.
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