Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) in Insolvenzverfahren verjähren erst nach 30 Jahren, entschied das Bundesarbeitsgericht.moritz320 / pixabay

Pensions-Sicherungs-Verein kann Forderungen 30 Jahre lang geltend machen

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) in Insolvenzverfahren verjähren erst nach 30 Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine Verjährung nach drei Jahren, wie von einem Insolvenzverwalter gefordert, lehnten die Richter ab.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Januar 2025 (3 AZR 45/24) entschieden, dass Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV), die aus Betriebsrentenansprüchen hervorgehen, einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Eine Regelverjährung von drei Jahren sei nicht anwendbar, da es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handele.

Hintergrund des Urteils war ein Streit zwischen dem PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und einem Insolvenzverwalter. Im konkreten Fall meldete der PSV nachträglich weitere Forderungen in Höhe von 24.283 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter wies diese Forderung zurück und argumentierte, dass sie nach drei Jahren verjährt sei.

Das BAG folgte dieser Ansicht nicht. „Die kapitalisierten Forderungen bleiben auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den PSV Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Da die Ansprüche in der Insolvenz als Kapitalsumme zur Tabelle angemeldet werden, gelten sie nicht als wiederkehrende Leistungen, sondern unterliegen der 30-jährigen Verjährung gemäß § 18a BetrAVG.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft Klarheit für künftige Insolvenzverfahren, in denen der PSV Forderungen anmeldet. Insolvenzverwalter können sich nicht auf eine kurze Verjährungsfrist berufen, sondern müssen auch Jahrzehnte alte Ansprüche berücksichtigen. Das könnte in vielen Verfahren zu Nachforderungen durch den PSV führen.

Aktenzeichen:

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24
  • Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2024 – 4 Sa 36/23
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