Wann endet die Krankentagegeldversicherung? Die Stolperfallen des § 15 MB/KTVollendung des 65. Lebensjahres versus Regelaltersgrenze

Veröffentlichung: 06.12.2024, 04:12 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Nach § 15 Abs. 1c MB/KT 2009 endet die Krankentagegeldversicherung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person. Diese Altersgrenze divergiert von der Regelaltersgrenze, die der Gesetzgeber mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das vollendete 67. Lebensjahr der Versicherten angehoben hatte (§ 35 S. 2 SGB VI).

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Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren wurden, sieht das Sozialgesetzbuch VI eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vor (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Somit divergiert die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vom Zielalter für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung.

Der Gesetzgeber räumt Versicherten, deren Krankentagegeldversicherung zum vollendeten 65. Lebensjahr endet, den Anspruch auf Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung mit gleichen Versicherungsleistungen und einer maximalen Versicherungsdauer von fünf Jahren ein. Sofern der Versicherte den Neuabschluss einer Krankentagegeldversicherung innerhalb von zwei Monaten nach Vollendung seines 65. Lebensjahres beantragt, muss der Versicherungsschutz von dem Krankenversicherer ohne Wartezeiten und ohne eine Risikoprüfung eingerichtet werden. Versicherte, die über die Vollendung ihres 70. Lebensjahres hinaus berufstätig sind, können, wiederum mit einer Frist von zwei Monaten, nochmals eine Krankentagegeldversicherung mit einem versichererseitigen Verzicht auf die Wartezeiten und eine Risikoprüfung mit einer maximalen Versicherungsdauer bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres einrichten. Der Abschluss der Krankentagegeldversicherung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des aktuellen Lebensalters des Antragstellers und damit zu hohen bis sehr hohen Beiträgen.

Die Möglichkeit einer Beendigung der Krankentagegeldversicherung zum vollendeten 65. Lebensjahr hat der Gesetzgeber halb zwingend normiert (§ 196 Abs. 1 S. 1 VVG), das heißt, die Krankenversicherer können den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherten Personen in ihren AVB gegenüber der gesetzlichen Regelung besserstellen und in ihren Bedingungswerken ein höheres Lebensalter, zum Beispiel das vollendete 67. Lebensjahr, für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung benennen. Führende Krankenversicherer räumen vor allem Freiberuflern und Selbstständigen die Möglichkeit der Fortführung ihrer Krankentagegeldversicherung ohne Nennung einer Altersgrenze bis zur Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit ein.

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Alexander Schrehardt

Nach Abschluss seines Studiums an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg war Herr Schrehardt seit 1984 bei namhaften Versicherungsmaklerunternehmen in den Unternehmensbereichen Personenversicherung und Pensionsmanagement tätig. Die regelmäßige und kontinuierliche Teilnahme an Vorträgen und Seminaren zur eigenen Weiterbildung waren dabei für Herrn Schrehardt ebenso verpflichtend wie ein Aufbaustudium zum Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) an der Fachhochschule Koblenz. Im Jahr 2019 gründete er zudem mit Brigitte Hicker das Beratungsunternehmen AssekuranZoom.

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