BU-Bedingungen werden besser: Marktstandard verschiebt sich
Die Qualität von Berufsunfähigkeitsversicherungen steigt – und damit verändert sich auch die Messlatte. Eine aktuelle Analyse von infinma zeigt, dass früher besondere Bedingungsmerkmale inzwischen vielfach zum Marktstandard geworden sind. Bei anderen Klauseln beginnt sich die Grenze gerade erst zu verschieben. Von 381 untersuchten Tarifen erhalten 262 eine Zertifizierung – doch nur zehn erreichen Gold.
Was muss eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung heute leisten? Die Antwort auf diese Frage verändert sich mit dem Markt. Denn Regelungen, mit denen sich Versicherer vor einigen Jahren noch positiv vom Wettbewerb abheben konnten, können inzwischen so verbreitet sein, dass sie kaum noch zur Differenzierung taugen.
Genau diesen Wandel macht die aktuelle Untersuchung der infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH sichtbar. Die Kölner Analysten haben für ihre „Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung“ 381 Tarife von 66 Gesellschaften untersucht. Im Mittelpunkt stehen dabei 18 Kriterien aus den Versicherungsbedingungen.
Die Analyse ist ausdrücklich kein klassisches Rating. Die einzelnen Bedingungsmerkmale werden weder mit Punkten bewertet noch miteinander verrechnet. Stattdessen ermittelt infinma für jedes Kriterium, welche konkrete Regelung in den untersuchten Bedingungswerken am häufigsten vorkommt. Diese bildet den jeweiligen Marktstandard.
Das macht die Untersuchung zugleich zu einer Art Langzeitbeobachtung des BU-Marktes: infinma veröffentlicht die Marktstandards seit 2011. Wird eine bislang überdurchschnittliche Regelung von immer mehr Versicherern übernommen, steigt damit irgendwann auch der Standard, an dem alle anderen gemessen werden.
Was früher besonders war, ist heute selbstverständlich
Wie stark sich BU-Bedingungen in den vergangenen Jahren angenähert haben, zeigt beispielsweise die Berufswechselprüfung. Dabei können Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen nicht allein den zuletzt ausgeübten Beruf betrachten, sondern zusätzlich einen früheren Beruf in die Prüfung einbeziehen. infinma sieht darin für Versicherte eine vermeidbare Rechtsunsicherheit. Bei der erstmaligen Veröffentlichung der Marktstandards im Jahr 2011 war der Verzicht auf eine solche Berufswechselprüfung laut infinma noch ein Kriterium, an dem zahlreiche – auch namhafte – BU-Anbieter scheiterten. Inzwischen hat sich das Bild nahezu vollständig gedreht. Von den aktuell untersuchten 381 Tarifen enthalten 373 keine Hinweise auf einen zweiten zu prüfenden Beruf. Die einst besondere kundenfreundliche Regelung ist damit faktisch zum Normalfall geworden.
Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich bei der abstrakten Verweisung. Sie würde es dem Versicherer ermöglichen, die Leistung mit dem Hinweis abzulehnen, dass die versicherte Person theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnte – unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine entsprechende Beschäftigung findet. Der vollständige und uneingeschränkte Verzicht auf die abstrakte Verweisung in der Erstprüfung hat sich nach Angaben von infinma inzwischen als Marktstandard durchgesetzt.
Auch beim Prognosezeitraum hat sich eine kundenfreundlichere Regelung etabliert. Marktüblich sind inzwischen sechs Monate: Für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit muss damit prognostiziert werden, dass die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate ihren Beruf nicht ausüben kann. Längere Prognosezeiträume existieren weiterhin, sind aber deutlich seltener.
Bei Meldefristen verschiebt sich der Standard gerade
Besonders anschaulich lässt sich beobachten, wie ein neuer Standard entsteht, wenn es um die Meldung einer Berufsunfähigkeit geht. Immer mehr Versicherer schreiben inzwischen ausdrücklich in ihre Bedingungen, dass für die Meldung keine Frist gilt. Bei 173 Produkten findet sich diese Regelung bereits – damit ist sie 2026 erstmals die häufigste Variante. Nur geringfügig weniger Tarife enthalten schlicht keinen Hinweis auf eine Meldefrist. Für die Regulierungspraxis können beide Varianten nach Einschätzung von infinma häufig gleichwertig sein. Deshalb erkennt das Institut in der aktuellen Untersuchung noch beide als marktüblich an.
Doch genau hier lässt sich die Bewegung des Standards beobachten. infinma kündigt bereits an, künftig strenger zu werden, falls sich der Trend fortsetzt. Sollte eine ausdrückliche Klarstellung, dass keine Meldefrist besteht, weiter Verbreitung finden, könnte das bloße Schweigen der Bedingungen im kommenden Jahr nicht mehr ausreichen, um den Marktstandard zu erfüllen. Damit steigt die Messlatte nicht, weil infinma ein theoretisches Ideal formuliert, sondern weil der Markt selbst eine kundenfreundlichere Regelung zunehmend übernimmt.
Beitragsstundung: Der Unterschied steckt inzwischen im Detail
Ein ähnlicher Effekt zeigt sich bei der Beitragsstundung während einer Leistungsprüfung. Die weit überwiegende Zahl der untersuchten Tarife ermöglicht inzwischen, Beiträge während der Prüfung eines BU-Leistungsantrags zu stunden. Die grundsätzliche Möglichkeit der Stundung eignet sich damit immer weniger zur Unterscheidung der Produkte.
Relevant wird stattdessen die nächste Detailfrage: Was geschieht mit den gestundeten Beiträgen, wenn der Versicherer die beantragte BU-Leistung ablehnt?
Die untersuchten Tarife verteilen sich laut infinma inzwischen gleich häufig auf Regelungen mit und ohne Stundungszinsen. Aus Kundensicht bewertet das Institut den ausdrücklichen Verzicht auf solche Zinsen besser. Auch hier zeigt sich das Grundmuster: Sobald eine Leistung zum Normalfall wird, verschiebt sich der Qualitätswettbewerb auf die konkrete Ausgestaltung.
Unterschiede bleiben bei Selbstständigen
Dass der BU-Markt keineswegs vollständig vereinheitlicht ist, zeigt dagegen die Frage der Umorganisation. Bei Selbstständigen kann der Versicherer vor Anerkennung einer Berufsunfähigkeit prüfen, ob die bisherige Tätigkeit durch Veränderungen im Betrieb, in einer Praxis oder Kanzlei weiter ausgeübt werden könnte. Gerade hier bestehen weiterhin erhebliche Unterschiede in den Bedingungen.
Einige Versicherer verzichten beispielsweise bei Kleinbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern auf eine solche Prüfung, andere ziehen die Grenze bei weniger als zehn Beschäftigten. Daneben existieren Regelungen für bestimmte Berufe oder ein vollständiger Verzicht auf die Umorganisationsprüfung.
Auch bei selbstständigen Akademikern reicht das Spektrum vom fehlenden Verzicht über Sonderregelungen bei mindestens 90 Prozent Bürotätigkeit bis hin zum vollständigen Verzicht für sämtliche Berufsbilder. Gerade solche Kriterien zeigen, warum ein erreichter Marktstandard nicht mit identischen Versicherungsbedingungen gleichgesetzt werden darf.
119 Tarife erhalten keine Zertifizierung
Von den 381 untersuchten Tarifen erfüllen 262 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung. 119 Tarife von 24 Gesellschaften werden nicht zertifiziert. Damit erreichen gut zwei Drittel der untersuchten Produkte mindestens in allen 18 Kriterien den jeweils geltenden Marktstandard. Seit 2025 differenziert infinma zusätzlich danach, wie weit ein Produkt den Marktstandard übertrifft. Die höchste Kategorie Gold setzt voraus, dass ein Tarif in sämtlichen 18 Kriterien mindestens den Marktstandard erreicht und ihn bei mindestens neun Kriterien aus Kundensicht übertrifft. Für Silber sind mindestens fünf positive Abweichungen erforderlich, für Bronze mindestens eine.
Das Ergebnis für 2026: 10 Tarife erreichen Gold, 64 Silber und 183 Bronze. Weitere fünf Tarife erfüllen die Voraussetzungen für die Basis-Zertifizierung, ohne mindestens ein Kriterium positiv zu übertreffen.
HDI und LV 1871 erreichen erneut die höchste Einstufung
Die höchste bislang von infinma vergebene Einstufung erreichen erneut zwei Anbieter: die HDI Lebensversicherung AG mit EGO Top und die Lebensversicherung von 1871 a. G. mit der Golden BU. Da von einzelnen Produkten unterschiedliche Tarifvarianten untersucht werden, entfallen insgesamt zehn Gold-Zertifizierungen auf diese beiden Produktwelten.
Entscheidend für die Einordnung der Ergebnisse ist jedoch, was „Gold“ in diesem Verfahren bedeutet. infinma sucht nicht nach einem theoretisch perfekten BU-Tarif. Gemessen wird vielmehr daran, was der Markt gegenwärtig tatsächlich anbietet. Das führt zu einem interessanten Effekt: Verbessert sich die Qualität in der Breite, wird es für einzelne Tarife anspruchsvoller, sich über den Marktstandard hinaus abzuheben.
Nach 15 Jahren Marktbeobachtung zeigt die Untersuchung deshalb nicht nur, welche Tarife 2026 vorne liegen. Sie dokumentiert zugleich, wie sich der Qualitätswettbewerb verändert: Was gestern noch ein besonderes Leistungsmerkmal war, kann morgen bereits Voraussetzung sein, um überhaupt den Marktstandard zu erreichen.
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