Süßes oder Saures: Die Gruselnacht naht

Veröffentlichung: 31.10.2022, 15:10 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Auch wenn es vor allem in Nordamerika weit verbreitet ist: Seinen Ursprung hat Halloween in Europa. Dort verkleideten sich Anfang November bereits die irischen Kelten und spukten durch die Nacht, um die Geister der Toten abzuschrecken. Und die christliche Kirche gedenkt an Allerheiligen am 1. November, dem Tag nach „All Hallows Eve“, aller Heiligen und Märtyrer.

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Treats for HalloweenTreats for HalloweenAnnaStills – stock.adobe.com

Während das Gruselfest in den USA mit Ausgaben von mehr als zehn Milliarden US-Dollar ein echter Kassenschlager für die Kostüm- und Süßwarenbranche ist, hat Halloween in Deutschland eine vergleichsweise geringe Bedeutung. Nicht überall sind die umherziehenden Geister, die an den Haustüren Süßigkeiten einfordern, gern gesehen. Damit es trotz aller Schauer-Momente beim Spaß für alle bleibt, geben die ARAG-Experten Tipps, was erlaubt ist und was nicht.

Jugendschutzgesetz und Aufsichtspflicht

Grundsätzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder alleine unterwegs sind, solange der Aufsichtspflicht Genüge getan wird. Doch die ARAG Experten verweisen auf das Jugendschutzgesetz, das den Aufenthalt an bestimmten Orten regelt. So dürfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben.

Wenn die Kinder an Halloween alleine losziehen dürfen, sollten aber klare Vereinbarungen getroffen werden. Ein Tipp der ARAG Experten für die Absprache mit dem Nachwuchs: Man darf bei 14-Jährigen durchaus erwähnen, dass sie zu Sozialstunden herangezogen werden können, wenn sie etwas beschädigen.

Wenn Streiche übers Ziel hinausschießen

Zahnpasta an der Türklinke, Klingelstreiche oder sonstige „Späßchen“ in der Gruselnacht sind eine Sache. Aber leider eskalieren manche Streiche bis hin zur Sachbeschädigung. Trotzdem haften Eltern nur für ihre umherziehenden Kinder, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Im Schadensfall sind das Alter der Kinder und deren Einsichtsfähigkeit für die Frage der Haftung Ausschlag gebend. Auch die Tatsache, ob die Eltern ihren Nachwuchs über mögliche Folgen vermeintlich lustigen Streichen aufgeklärt haben, spielt bei der Haftungsfrage eine Rolle.

Kostüme à la Heidi Klum

Stichwort Heidi Klum: Sie hat neue Maßstäbe für Halloween-Kostüme gesetzt. Aber auch, wenn nicht jeder die Muße oder Möglichkeit zu solch aufwendiger Verkleidung hat: Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins gruselige Treiben. Problematisch sind allerdings Gesichtsmasken, denn die können im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen.

Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umständen kürzt sogar seine Kaskoversicherung die Leistung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kostüm Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat.

Vorsicht geboten ist laut ARAG Experten auch bei Verkleidungen, die eine Uniform darstellen. Ist sie nicht eindeutig von einer echten Dienstuniform zu unterscheiden, ist das Kostüm verboten. Wer es trotzdem trägt, kann wegen Titel- und Amtsmissbrauch belangt werden.

Bewaffnete Gruselgeister

Was wären der Sensenmann ohne seine Sense, Chucky, die Mörderpuppe ohne ihren Dolch oder Freddy Krüger ohne seine Messerhand. Einige Grusel-Outfits sind einfach undenkbar ohne die passende Waffe. Doch die ARAG Experten warnen: Während offensichtliche Gummi-Dolche und Plastik-Äxte kein Problem darstellen, raten sie ab von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten oder gar echten antiken Ausstellungsstücken. Damit riskieren Halloween-Fans eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, das das Führen von "Anscheinswaffen" verbietet.


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