Wenn aufgrund einer Insolvenz einer Fluglinie ein Flug im Rahmen einer Pauschalreise storniert werden muss, hat der Reisende Anspruch unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.
Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Der Gesamtpreis der Pauschalreise betrug 9.260,00 Euro und beinhaltete eine Flugbeförderung jeweils in der Business-Class vom Flughafen Düsseldorf nach Punta Cana und wieder zurück. Der Aufpreis für die höherwertige Flugbeförderung in der Business-Class kostete 2.540,00 Euro.
Fluggesellschaft insolvent
Nachdem die Fluggesellschaft einen Insolvenzantrag gestellt hatte, konnten die Flüge nicht mehr durchgeführt werden.
Daraufhin bot die Beklagte dem Kläger eine Ersatzbeförderung von Frankfurt nach Amsterdam und Weiterbeförderung von Amsterdam via Paris nach Punta Cana an. Dabei wäre für den Kläger eine kostenpflichtige Zwischenübernachtung in Amsterdam angefallen. Zudem handelte es um ein Angebot von Flügen in der „Economy-Class“.
Der Kläger lehnte die unterbreite Ersatzbeförderung ab und kündigte den Reisevertrag. Mit anwaltlichen Schreiben meldete der Kläger gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung Ansprüche aus dem Reisevertrag wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit an. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab, weil sie kein Verschulden für die eingetretene Insolvenz der Fluggesellschaft trifft. Auch sah sie die Ersatzflüge in der „Economy-Class“ als zumutbar an.
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Auch wenn zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht die Insolvenz der Fluggesellschaft absehbar war, fällt es in den Gefahrenbereich des Reiseveranstalters, sich solventer Erfüllungs- und Leistungsgehilfen zu bedienen. Auch stellt die Insolvenz der Fluggesellschaft keinen Fall von höherer Gewalt dar. Zudem ist die Reise auch vereitelt worden, da der gebuchte Hinflug ersatzlos gestrichen wurde.
So lag laut dem Landgericht Köln auch kein gleichwertiges Ersatzangebot vor, weil ein Direktflug in der „Business-Class“ nicht gleichwertig ist zu einem Flug mit Zwischenlandungen in der „Economy Class“. Deswegen hatte der Kläger das Recht, das Ersatzangebot abzulehnen.
Allerdings hat die Klage hinsichtlich der Höhe des Anspruchs nur teilweise Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art, in welchem eine Reise durch den Reiseveranstalter vereitelt wurde, die Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises angemessen ist.
Urteil vom 19. Juni 2018 (Landgericht Köln, Az.: 30 O 107/18)
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