Facebook verstößt mit Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht, urteilte das Kammergericht Berlin.
Dazu gehören eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät. Der Werbeslogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist hingegen laut Kammergericht nicht irreführend. Damit bestätigten die Richter ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Januar 2018. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Privatsphäre-Einstellungen bereits vorbelegt
In der Facebook-App für Mobiltelefone war bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen vorbelegt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das eigene Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar.
Die dafür jeweils nötige Einwilligung in Datennutzungen kann nach Auffassung des Gerichts nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Auch Geschäftsbedingungen betroffen
Zudem untersagt das Gericht eine Reihe von Geschäftsbedingungen. So erklärten sich Nutzer damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet.
Eine weitere Klausel besagte, dass sie sich schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklären. Solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nach Auffassung des Senats nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung.
Eine Klausel, die Nutzer unter anderem zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtete, ist dem Unternehmen nach teilweiser Berufungsrücknahme im Dezember 2019 bereits jetzt rechtskräftig untersagt.
Werbung „Facebook ist und bleibt kostenlos“ bleibt zulässig
Der Slogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist nach dem Kammergerichtsurteil hingegen zulässig. Der vzbv hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt.
Nach Auffassung des Kammergerichts bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können. Der Senat wies außerdem die Klage gegen einzelne Klauseln aus der Datenrichtlinie des Unternehmens ab. Bei diesen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Beide Parteien haben aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Urteil vom 20. Dezember 2019 (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 9/18)
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