Beantwortung der Gesundheitsfragen: Keine Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 (Az.: 11 U 94/18) mit der Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu befassen.
Der Sachverhalt
In dem verhandelten Fall stellte der Versicherte mit Hilfe seines Versicherungsmaklers mehrere Anträge auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei verschiedenen Versicherungen. In den Versicherungsanträgen beantwortete er die Gesundheitsfragen nicht vollständig. Er gab lediglich Rückenbeschwerden an. Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten und ärztliche Behandlungen/Diagnosen wurden nicht erwähnt.
Auf Nachfrage des ersten Versicherers übermittelte der Versicherungsmakler an diese Arztberichte des behandelnden Hausarztes. Aus diesen ging hervor, dass beim Versicherten weitere Erkrankungen diagnostiziert worden waren. Der Versicherer lehnte den Versicherungsantrag ab. Auch der weitere Versicherungsantrag wurde abgelehnt.
Beim dritten Versuch kam es schließlich zum Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen. Unter Bezugnahme auf einen Arztbericht erklärte dieses jedoch später den Vertragsrücktritt und die Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung.
Versicherter will Schadensersatz
Der Versicherte verlangte daher von seinem Versicherungsmakler Schadensersatz. Er sah eine Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen, da der Versicherungsmakler die ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht an die dritte Versicherung weitergeleitet hatte. Für den Versicherungsmakler hätte angesichts der eingeholten Arztberichte und die erfolgten Ablehnungen die Unvollständigkeit der Gesundheitsangaben erkennbar sein müssen.
OLG Braunschweig: Keine Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen
Das OLG Braunschweig entschied, dass eine Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht besteht, wenn sich keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine unvollständige und fehlerhafte Beantwortung der Gesundheitsfragen ergeben.
Vorliegend konnte der Versicherungsmakler laut OLG Braunschweig die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen jedoch nicht erkennen. Der Versicherungsmakler durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer die ihm gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet. Der Versicherte war schließlich zuvor vom Versicherungsmakler auf seine Pflicht hingewiesen worden, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Keine Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler hat keine Pflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag verletzt, so das OLG Braunschweig. Zwar hätte der Versicherungsmakler durch Einblick in den ihm vorliegenden Arztbericht den Widerspruch zu den Angaben im Versicherungsantrag erkennen können. Der Versicherungsmakler ist aber nicht verpflichtet, Arztbriefe, die ihm vom Versicherungsnehmer lediglich zur Weiterleitung an die Versicherung überlassen worden sind, durchzulesen und auf Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen.
Der Versicherungsnehmer hatte ihm nämlich auch keinen ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Unterlagen erteilt. Zudem war der Versicherungsmakler nicht verpflichtet, den Arztbericht ohne ausdrückliche Anweisung des Versicherungsnehmers dem Versicherungsantrag beizufügen. Der Versicherungsnehmer hätte von sich aus alle ärztlichen Behandlungen/Maßnahmen angeben und alle Gesundheitsfragen zutreffend beantworten müssen.
Auch die Ablehnung der Versicherungsanträge ließ nicht auf eine unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen schließen. Schließlich war den Ablehnungsschreiben der Grund für eine Ablehnung nicht zu entnehmen.
Fazit
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig zeigt, dass ein Versicherungsmakler für die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherten nicht ohne weiteres haften.
Gleichwohl mehren sich auch in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Fälle zu diesem Bereich. Versicherungsvermittler sind daher gut beraten, wenn Sie besonderes Augenmerk auch die richtige und vollständige Dokumentation der Vorerkrankungen legen.
Autor: Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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