Wer Wohnraum vermietet, muss diesen auf eigene Kosten mit den gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmeldern ausstatten. Auch wenn die Rauchmelder nicht gekauft, sondern lediglich gemietet werden, können die dabei anfallenden Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 379/20) hin. Eine Vermieterin verklagte die Mieterin ihrer Wohnung, die Kosten für Miete und Wartung der in der Wohnung installierten Rauchwarnmelder zu zahlen. Diese Kosten machte sie als „sonstige Betriebskosten“ nach der Betriebskostenverordnung geltend.
Damit kam sie vor Gericht nicht durch. Laut der Entscheidung ist es Sache der Vermieterinnen und Vermieter, den Wohnraum auf ihre Kosten mit Rauchmeldern auszustatten. Die von ihnen zu tragenden Anschaffungskosten könnten sie nicht dadurch umgehen, dass sie die Miete von angemieteten Geräten als Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.
Zwar seien in der Betriebskostenverordnung vereinzelt die „Kosten der Anmietung“ bestimmter Geräte aufgeführt, zum Beispiel von gemieteten Wasserzählern. Diese gesetzlich geregelten Ausnahmefälle könnten jedoch nicht auf die Miete anderer Geräte ausgeweitet werden, mit denen eine Vermieterin oder ein Vermieter die Wohnung ausstattet.
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