Wenn der Mieter dem Vermieter nicht genügend Informationen über den Untermieter gibt, darf er die Erlaubnis zur Untervermietung der Mietwohnung verweigern. Ein Vermerk im Mietvertrag, dass der Mieter keine Untervermietung beabsichtigt, hat dagegen keine Auswirkungen. Dies urteilte das Amtsgericht München.
Ein Mann hatte eine Zweizimmerwohnung gemietet. Die Miete für die 54 Quadratmeter lag bei rund 860 Euro. Im Mietvertrag war vermerkt, dass der Mieter nicht die Absicht habe, Untermieter aufzunehmen. Nach einiger Zeit fing er an, während der Woche in Baden-Württemberg zu arbeiten und verlangte von seinem Vermieter nun die Erlaubnis, ein Zimmer unterzuvermieten.
Der Vermieter forderte nähere Informationen über den Untermieter an, die er auch bekam. Zusätzlich setzte ihm der Mieter eine Frist für die Erteilung der Erlaubnis und verlängerte diese auch noch einmal. Zwar erteilte der Vermieter die Genehmigung für zwei Jahre, der Untermieter war jedoch inzwischen abgesprungen.
Nach den zwei Jahren bat der Mieter um die Verlängerung der Erlaubnis. Wieder verlangte der Vermieter Informationen über den Untermieter sowie Angaben zur Höhe der Untermiete. Der Mieter teilte ihm mit, dass es sich um eine 50- bis 55-jährige Hausfrau mit festem Einkommen handelte, die ein Zimmer für 400 Euro mieten wollte und gab ihren Namen und ihre Adresse an. Der Vermieter lehnte ab.
Daraufhin verklagte der Mieter ihn auf Schadenersatz wegen der entgangenen Untermiete bei beiden Untermietern. Auch beim ersten Mal habe er durch die Verzögerungen und Nachfragen schon nicht untervermieten können.
Mieter kann Erlaubnis zur Untervermietung verlangen
Das Gericht gestand dem Mieter zu, dass er wegen seines auswärtigen Arbeitsplatzes ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung habe.
Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:
„Vom Gesetz her war der Mieter daher berechtigt, die Erlaubnis zur Untervermietung zu verlangen. Zwar berief sich der Vermieter darauf, dass die Untervermietung im Mietvertrag ausgeschlossen sei. Damit kam er aber vor Gericht nicht durch. Denn die gesetzliche Regelung zur Untervermietung besagt, dass der Mietvertrag ausdrücklich nicht zum Nachteil des Mieters geändert werden darf.“
Trotzdem sprach das Gericht dem Mieter keinen Schadenersatz zu: Bei der ersten geplanten Untervermietung habe der Vermieter die Erlaubnis ja noch innerhalb der vom Mieter selbst gesetzten und verlängerten Frist erteilt. Beim zweiten Mal lagen dem Vermieter nicht genug Informationen über die Untermieterin vor.
Michaela Rassat dazu:
„Dem Gericht zufolge hat der Vermieter das Recht, zumindest den Namen des Untermieters, dessen Geburtsdatum, die letzte Anschrift sowie die ausgeübte berufliche Tätigkeit zu erfahren. Nur dann kann er prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen er diesen Untermieter ablehnen darf. Diese Informationen lagen dem Vermieter nicht vollständig vor, daher musste er keine Erlaubnis erteilen.“
Das Gericht stellte darüber hinaus bei der Zeugenaussage der potenziellen Untermieterin fest, dass mit ihr nicht 400, sondern 300 Euro im Monat vereinbart waren. Der Mieter war daher bei der Berechnung seines Schadenersatzes zu großzügig gewesen und hatte falsche Angaben gemacht.
Urteil vom 11. Dezember 2019 (Amtsgericht München, Az. 425 C 4118/19)
Themen:
LESEN SIE AUCH
Die Grillsaison startet – Was ist auf dem Balkon und im Garten erlaubt?
Finanzieller Engpass: Kündigung von Mietverträgen während Corona-Krise
Kündigung wegen Gewerbe in Mietwohnung
Unterbrochene Gasversorgung: Mieter kann einstweilige Verfügung beantragen
Müssen Mieter das Parkett abschleifen?
Rauchmelder-Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter umlegbar
Vermieter müssen den Wohnraum auf eigene Kosten mit gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmeldern ausstatten. Auch wenn Rauchmelder nicht gekauft, sondern gemietet werden, können anfallenden Kosten nicht als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.
„Wohneigentum bleibt beliebteste Altersvorsorge – aber vielen fehlt das Geld“
Für die Mehrheit der Deutschen ist Wohneigentum die beste Altersvorsorge, zeigt eine aktuelle Forsa-Umfrage im Auftrag des Immobilienverbands Deutschland (IVD). Doch viele Menschen scheitern am Kauf einer Immobilie – vor allem wegen fehlendem Eigenkapital und hohen Finanzierungskosten.
Sinkende Bautätigkeit, steigende Kosten: Studierende konkurrieren um immer weniger Wohnraum
Die Situation auf dem deutschen Wohnungsmarkt wird für Studierende durch hohe Mieten und Wohnungsknappheit zunehmend zur Belastung. Die Bauzinsen sind zwar leicht gesunken, aber für viele immer noch zu hoch. Als Folge strömen immer mehr Personen auf den Mietwohnungsmarkt und konkurrieren mit Studierenden um ein schrumpfendes Angebot.
Interhyp Wohntraumstudie 2024: So denken Babyboomer und Millennials
Der Wunsch nach Wohneigentum hat sich über die Generationen nicht abgeschwächt. Geht es um die wichtigsten Dinge, rangiert bei Boomern als auch bei Millennials der Wunsch nach einem schönen Zuhause direkt nach Gesundheit auf Platz zwei.
Neue Grundsteuer: Was ändert sich? Das müssen Eigentümer jetzt wissen
Die Grundsteuerreform geht noch immer als Schreckgespenst um. Doch mittlerweile befindet sich die „neue“ Grundsteuer auf der Zielgeraden, denn ab 2025 darf die „alte“ Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Benjamin Bhatti, Geschäftsführer der bhatti.pro Steuerberatungsgesellschaft informiert über wesentliche Details.
Seriöse Kanalreinigungsbetriebe in der Region finden
Rückstau in Abwasserleitungen oder unerwartete Rohrprobleme: Treten durch Extremwetter Probleme wie diese auf, oder kommt es zu einem Versicherungsschaden, sollte nur mit einem professionellen und seriösen Betrieb zusammengearbeitet werden.
Überlassung der Wohnung nach Scheidung kann teuer werden
Nutzt jemand nach der Scheidung die zuvor gemeinsam mit der geschiedenen Gattin oder dem geschiedenen Gatten bewohnten vier Wände, ohne Miete dafür zu bezahlen, können bei einem späteren Verkauf steuerliche Konsequenzen die Folge sein. Denn der Veräußerungsgewinn der Immobilie ist unter bestimmten Umständen steuerpflichtig.