Reparatur in Eigenleistung: Was Eigentümer in Bezug auf die Wohngebäudeversicherung beachten müssen
Nach einem Versicherungsschaden am Eigenheim entscheiden sich viele Eigentümer dafür, kleinere Reparaturen selbst durchzuführen. Gründe sind neben Fachkräftemangel und langen Wartezeiten auch der Wunsch, Schäden zeitnah zu beheben. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) weist darauf hin, dass Eigenleistungen im Rahmen der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich abrechnungsfähig sind – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzung: Absprache mit dem Versicherer und Dokumentation
„Grundsätzlich ist es möglich, Eigenleistungen zu erbringen, allerdings kommt es oft zu Konflikten mit der Versicherung, wenn die Abrechnung nicht korrekt erfolgt“, warnt BdV-Vorständin Bianca Boss. Wer Reparaturen am Wohngebäude selbst übernimmt, sollte daher vorab schriftlich mit der Versicherung klären, ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt.
Ebenso wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation: Art, Umfang und Dauer der Arbeiten sollten genau festgehalten werden, idealerweise mit Fotos. Nur so lässt sich der Aufwand später nachvollziehen – und Streitigkeiten lassen sich vermeiden.
Üblicher Stundensatz: Mindestens 10 Euro, in Ausnahmefällen mehr
Für selbst durchgeführte Arbeiten kann der Zeitaufwand mit der Versicherung abgerechnet werden. Ein Stundensatz von mindestens 10 Euro gilt als angemessen. In Einzelfällen haben Gerichte auch höhere Sätze – etwa 12 bis 15 Euro pro Stunde – anerkannt. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Arbeiten fachgerecht und handwerklich einwandfrei ausgeführt wurden, etwa durch Personen mit entsprechender Ausbildung oder Berufserfahrung.
„Eigenleistungen dürfen nicht beliebig hoch angesetzt werden. Nur wenn die Qualität stimmt, wird die Versicherung die Kosten in voller Höhe erstatten“, erklärt Boss.
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