BGH korrigiert Einstufung der Berufsunfähigkeit

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In der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als berufsunfähig, wer zu mindestens 50 Prozent seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung aller beruflicher Umstände bis ins Detail und jeweils im Einzelfall. Einer der häufigsten Fehler und Haftungsfallen für Makler, die den Versicherungsnehmer bei der Antragstellung begleiten, ist eine unzureichende Fallanalyse und Darstellung.

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der  Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Der BGH (BGH Aktenzeichen IV ZR 535/15) hatte darüber in einem außergewöhnlichen Fall über die Frage zu entscheiden, ob Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Versicherungsnehmerin war in einer Rechtsanwaltskanzlei als Hauswirtschafterin vollschichtig dafür angestellt, die Kanzleiräume zu putzen, Mittagstisch für etwa 15-30 Personen zuzubereiten und Einkäufe zu erledigen.

Kathrin Pagel, Rechtsanwältin, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Nach einem Unfall, einem Treppensturz, war die Versicherungsnehmerin längere Zeit krankgeschrieben und in der Folge aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Daraufhin beantragte sie Berufsunfähigkeitsleistungen aus der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung und machte geltend, dass sie zu mehr als 50 Prozent nicht mehr in der Lage sei, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.

Die Versicherungsnehmerin berief sich dazu darauf, dass sie aufgrund der erheblichen Rückenbeschwerden nicht mehr putzen könne, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehrere Stunden täglich in der Küche beizeiten zubereiten könne. Als Beschwerden gab sie eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom an. Infolgedessen könne sie lediglich 3 Stunden am Tag als Haushaltshilfe leichter Helfer Tätigkeiten durchführen. Zuletzt war die Versicherungsnehmerin in einem Privathaushalt angestellt.

In den Bedingungen der bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Versicherungsnehmerin findet sich folgende Definition der Berufsunfähigkeit:

§ 2 Abs. 2 BB-BUZ:

„Ist die Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren Beruf oder – nach Maßgabe von Absatz 1 – eine andere Tätigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“

Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt der Versicherer Leistungen im Fall von mindestens 50 prozentiger Berufsunfähigkeit. Nachdem der Versicherer Leistungen unter der Behauptung, Berufsunfähigkeit läge nicht vor, abgelehnt hat, hatte die Versicherungsnehmerin Klage eingereicht.

Der Prozesshergang

Im Laufe des Prozesses wurde ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten durch einen Sachverständigen angefertigt, der ein HWS- und LWS-Syndrom bestätigte und infolgedessen eine lediglich 20 prozentige Funktionseinschränkung annahm. Zur Begründung führte der Sachverständige aus, dass zwar längerfristige Arbeiten mit gebeugtem Oberkörper und ähnlichen Zwangshaltungen nicht möglich sein, jedoch diese Tätigkeit nicht sechs Stunden täglich sondern nur einen geringen Zeitraum im beschriebenen Tätigkeitsprofil eingenommen hätten.

Zwar sei der Versicherungsnehmerin das Heben schwerer Lasten von mehr als 5-10 kg so nicht mehr möglich. Dies sei jedoch nur beim Einkaufen erforderlich. Hingegen sei ihr das Kochen und Putzen noch mit nur geringeren Beeinträchtigungen möglich. Der Einschätzung des Sachverständigen war das Berufungsgericht noch gefolgt, diese Einschätzung hat jedoch der BGH korrigiert.

Zu beurteilen waren vorliegend nicht lediglich die Einzeltätigkeiten und deren zeitanteilige Beeinträchtigung, sondern vielmehr die gesamte berufliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin. Von dem Sachverständigen war diese nicht ausreichend gewürdigt worden. Die berufliche Tätigkeit umfasste gerade nicht nur einzelne Teiltätigkeiten, die voneinander zu trennen gewesen wären, sondern vielmehr bestand diese aus dem vollumfänglichen Betrieb der kanzleieigenen Kantine und darüber hinaus der Reinigung und weiteren untergeordneten Tätigkeiten.

Auch wenn ein Großteil der Tätigkeiten, zu denen die Versicherungsnehmerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich noch in der Lage war, zeitlich gesehen auch ein Großteil ihres Arbeitstages einnahm, konnten von ihr grundlegende Tätigkeiten gerade nicht mehr ausgeübt werden. So war es ihre Aufgabe vollständig und eigenständig für die Planung und Durchführung des Mittagessens zu sorgen und dafür auch einzukaufen.

Ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tätigkeit war damit unter anderem den wöchentlichen Großeinkauf für die Zubereitung von etwa 200 Mahlzeiten pro Woche durchzuführen. Zu erwerben waren daher viele Lebensmittel Milch, Kartoffeln, Reis und Mehl, die im Großmarkt nur in Großpackungen von mehr als 5-10 kg erhältlich waren. Kartoffeln konnten nur sackweise ab 25 kg erworben werden. Diese Waren hatte sie einzukaufen und in die Kanzlei zu transportieren. Allein der Weg vom Fahrzeug über eine Treppe in den Keller war dabei etwa 15 bis zwanzigmal zurückzulegen.

Diesen Großeinkauf hat der BGH als untrennbaren Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit angesehen. Daher verbietet sich, so der BGH, eine rein zeitanteilige Betrachtung der Einzeltätigkeiten bei der Beurteilung, zu welchem Grad die Berufsunfähigkeit besteht. Eine Gesamtbetrachtung ist vorzunehmen.

Selbst soweit nur dieser Teil ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen wäre, da die schweren Lasten nicht mehr gehoben und Zwangshaltungen nicht mehr eingenommen werden konnten, war doch die Klägerin aufgrund der Einschränkungen in dieser essenziellen Tätigkeit auch nicht mehr in der Lage, ihre gesamte Tätigkeit auszuüben.

Fazit

Nach den Vorgaben des BGH verbietet sich eine rein zeitanteilige Betrachtung der beruflichen Tätigkeit zur Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Einzelfall genau überprüft werden muss, denn kein Fall sieht wie der andere aus. So beginnt die Leistungsfallbearbeitung in der Berufsunfähigkeitsversicherung schon mit der richtigen Fragestellung zum Lebenssachverhalt und einer entsprechenden Würdigung.

Bild (2): © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft