Sparkassen müssen Zinsen neu berechnen

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Gute Aussichten für Sparkassenkund*innen in Sachsen-Anhalt: Das Oberlandesgericht Naumburg erklärte am 31. August 2022, dass die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal Zinsen aus Prämiensparverträgen falsch berechnet haben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Ende vergangenen Jahres wegen fehlerhafter Zinsberechnung Klagen gegen die Sparkassen eingereicht. An den Klagen haben sich insgesamt 472 Verbraucher*innen beteiligt.

Der Verhandlungstag am OLG Naumburg sei ein Fortschritt für zahlreiche Verbraucher*innen in Sachsen-Anhalt. Die Klärung der Frage, welche Zinsnachzahlungen ihnen zustehen, rücke damit, sagt Patrick Langer, Referent im Team Musterfeststellungsklagen des vzbv.  Die zusätzlichen Zinsansprüche der Verbraucher*innen bewegen sich nach Einschätzung des vzbv teilweise im vierstelligen Bereich.

Falsche Zinsanpassungen durch Sparkassen

Die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal und ihre Vorgängerinnen boten in den 1990er- und 2000er-Jahren Prämiensparverträge an, die unwirksame Vertragsklauseln zur Zinsanpassung enthielten. Später legten sie ersatzweise eigenmächtig Kriterien fest, nach denen sie die Zinsanpassungen vornahmen. Aus Sicht des vzbv sind diese falsch.

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte dies am 31. August 2022 in den mündlichen Verhandlungen. Im Wesentlichen inhaltsgleich hatte sich schon der Bundesgerichtshof im Urteil gegen die Sparkasse Leipzig geäußert. Die beiden Sparkassen müssen die Zinsen daher neu berechnen.

Einige Fragen werden durch Gutachten geklärt

Ein Urteil hat das Gericht heute noch nicht gesprochen. Das Gericht wird sich zuerst mit der Frage auseinandersetzen, nach welchen Kriterien die Zinsen neu berechnet werden müssen. Dafür soll zunächst ein Gutachten abgewartet werden, das der Senat in einem Parallelverfahren des vzbv gegen die Saalesparkasse eingeholt hat. Mit den Urteilen ist nicht vor dem Jahr 2023 zu rechnen.

Eine neue Anmeldung zu den Musterfeststellungsklagen ist nicht mehr möglich. Die Rücknahme einer Anmeldung konnte bis 31. August 2022 gegenüber dem Bundesamt für Justiz erklärt werden.