Grundsatzurteil für Pensionskassen

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Das Landgericht Frankfurt hat ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. 3-14 O 11/20) und eine Klage von Nachranggläubigern der Deutsche Steuerberater-Versicherung, vertreten durch die Kanzlei MEYER-KÖRING, auf Zahlung laufender Zinsen abgewiesen.

Das Landgericht führte als Begründung an, die Nachranggläubiger könnten nicht besser gestellt werden als die Versicherungsnehmer der Deutsche Steuerberater-Versicherung, die zur Sanierung der Pensionskasse Leistungskürzungen hinnehmen mussten.

Die beklagte Pensionskasse hat im Jahr 2014 Inhaberschuldverschreibungen über insgesamt 10 Mio. Euro zu 4,375 Prozent Zins p.a. mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2024 begeben.

Im Jahr 2019 musste die Deutsche Steuerberater-Versicherung einen bilanziellen Fehlbetrag in Höhe von 140 Millionen Euro im Jahresabschluss 2018 ausgleichen und wendete hierfür eine in ihrer Satzung verankerte Sanierungsklausel an.

Um neben den Versicherten auch die Nachranggläubiger zur Sanierung heranzuziehen, verweigerte sie diesen gegenüber die Zahlung der laufenden Zinsen. Sie berief sich dabei auf die Anleihebedingungen, die ein „der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren“ als Nachrangfall vorsehen. Ein solches Verfahren sei die von der Pensionskasse nach ihrer Satzung eingeleitete Sanierung. Das Landgericht Frankfurt teilte diese Auffassung.

BaFin setzt sich für Änderungen von Nachrangklauseln ein

Nachranggläubiger können in der Regel erst in der Insolvenz des Schuldners (der Versicherung bzw. der Pensionskasse) in Anspruch genommen werden, wohingegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (in § 314 Abs. 2) sowie die Satzung vieler Pensionskassen die Möglichkeit vorsieht, Leistungen an die Versicherungsnehmer bereits vor Eintritt der Insolvenz zu kürzen.

Da eine solche Privilegierung der Nachranggläubiger der Grundidee eines Nachrangdarlehens widerspricht, hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Juli 2019 angekündigt, auf entsprechende Änderungen von Nachrangklauseln hinwirken zu wollen.

Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht des Bonner Büros der MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnergesellschaft mbB, der die beklagte Pensionskasse in diesem Fall vertreten hat, kommentiert:

Wir freuen uns, dass das Landgericht unserer Argumentation gefolgt ist. Sollte dies auch in weiteren Instanzen Bestand haben, hätte dies weitreichende Auswirkungen auch für andere Lebensversicherungen und Pensionskassen.

Laut Zahlen der Bundesregierung haben von 2008 bis 2017 insgesamt 25 Pensionskassen Nachrangdarlehen und Genussrechte in Höhe von 455 Millionen Euro begeben.

Der erfahrene Bank- und Kapitalmarktrechtler empfiehlt: „Nach diesem Urteil sollten Lebensversicherer und Pensionskassen, die Nachrangdarlehen aufgenommen haben, ihre Verträge nun darauf überprüfen lassen, ob ihre vorhandenen Klauseln so ausgelegt werden können, dass die Nachranggläubiger nicht mehr bedient werden müssen.“