Bundeshaushalt 2022 ignoriert steigenden Finanzbedarf der Kranken- und Pflegeversicherung
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat mit Erstaunen und großer Besorgnis festgestellt, dass die Bundesregierung in ihren Eckwerten für den Bundeshaushalt 2022 keine zusätzlichen Haushaltsmittel zur Stabilisierung der Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung eingeplant hat.
Damit wird ignoriert, dass allein die gesetzliche Krankenversicherung im kommenden Jahr einen zusätzlichen Finanzbedarf von etwa 16 bis 19 Milliarden Euro haben wird. Uwe Klemens, alternierender Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, erklärt:
„In Abhängigkeit von der weiteren pandemischen und konjunkturellen Entwicklung kann der zusätzliche Finanzierungsbedarf im Jahr 2022 noch deutlich höher ausfallen. Denn absehbar ist bereits heute, dass sich die Schere zwischen den sich pandemiebedingt ungewiss entwickelnden Einnahmen und den dynamisch steigenden Ausgaben weiter öffnet.“
Ausgleich des erhöhten Finanzbedarfs ist nötig
Um sowohl steigende Zusatzbeitragssätze ab dem Jahr 2022, als auch alternativ vorstellbare gesetzliche Leistungseinschränkungen für Versicherte auszuschließen, muss der Bund den erhöhten Finanzbedarf des Gesundheitsfonds im Jahr 2022 durch ergänzende Bundesmittel ausgleichen.
Zu berücksichtigen ist zudem der Finanzbedarf der Pflegeversicherung. Der vom Bundesministerium für Gesundheit verfolgte Reformansatz, der Pflegeversicherung zum Ausgleich der von ihr übernommenen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben ab dem Jahr 2022 einen jährlichen, dynamisierten Bundeszuschuss zu gewähren, muss sich auch in der Finanzplanung des Bundes wiederfinden.
Dr. Volker Hansen, alternierender Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, erklärt dazu:
„Beide Maßnahmen würden die Beitragsentwicklung stabilisieren und kämen somit auch der weiteren konjunkturellen Entwicklung in Deutschland zugute. Die Bundesregierung ist daher aufgefordert, im Rahmen der weiteren Haushaltsplanung die notwendigen Mittel zur Stabilisierung des Beitragssatzniveaus in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.“
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