Neue gesetzliche Regelungen für Finanzanlagenvermittler ab 01.08.2020

Ab dem 01. August 2020 gelten für Finanzanlagevermittler im Sinne von § 34f GewO weiterführende Pflichten. Die Regelungen der FinVermV werden neu gestaltet.

(PDF)
AnzugtraegerIn-Beratung-282215454-AS-goodluzAnzugtraegerIn-Beratung-282215454-AS-goodluzgoodluz – stock.adobe.com
Jens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Mittlerweile ist die überarbeitete Fassung der FinVermV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 01. August 2020 in Kraft. Dies nimmt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB zum Anlass nochmals über die wesentlichen Neuerungen der überarbeiteten FinVermV zu berichten.

Für Finanzanlagevermittler ergeben sich danach insbesondere folgende gesetzliche Neuerungen:

  • Taping: Die bereits aus dem WpHG bekannte Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Vermittlungs- und Beratungsgesprächen wird auch für Finanzanlagevermittler verpflichtend.
  • Geeignetheitserklärung: Das bisherige Beratungsprotokoll wird durch die Geeignetheitserklärung abgelöst. Der Finanzanlagevermittler ist also nicht mehr verpflichtet ein schriftliches Protokoll der Beratung zu fertigen, sondern hat am Ende der Beratung eine Erklärung über die Geeignetheit der Anlage dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
  • Befragungspflicht: Die Befragungspflicht des Finanzanlagenvermittlers wird erweitert. Nunmehr ist er neben den bereits bestehenden Merkmalen auch verpflichtet die „Fähigkeit, Verluste zu tragen,“ des Kunden zu erfragen.
  • Vermeidung von Interessenskonflikten: Zukünftig ist auch der Finanzanlagevermittler verpflichtet Interessenskonflikte in seinem Unternehmen aufzuspüren. Vermeidbare Interessenskonflikte sind abzustellen und über unvermeidbare Interessenskonflikte ist der Kunde aufzuklären. Die Vergütungen seiner Angestellten darf der Finanzanlagenvermittler nicht so gestalten, dass diese mit der Pflicht im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, unvereinbar sind.
  • Zielmarktinformationen: Dem Anleger sind nunmehr auch die Zielmarktinformationen seitens des Finanzanlagevermittlers zu übermitteln.

Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

(PDF)

LESEN SIE AUCH

Telefon_92977429_FO_-BillionPhotoscomTelefon_92977429_FO_-BillionPhotoscomBillionPhotos.com – stock.adobe.comTelefon_92977429_FO_-BillionPhotoscomBillionPhotos.com – stock.adobe.com
Finanzen

Finanzanlageberater und -vermittler: Taping wird Pflicht

Stephan Leschke, Vorstandsvorsitzender der Ferrari electronic AG, zur Taping-Pflicht für Finanzanlageberater und -vermittler:
Anzugtraeger-Glaskugel-208552580-FO-ra2-studioAnzugtraeger-Glaskugel-208552580-FO-ra2-studiora2 studio / fotolia.comAnzugtraeger-Glaskugel-208552580-FO-ra2-studiora2 studio / fotolia.com
Finanzen

FinVermV: Novellierung wird zur Herausforderung für Finanzanlagenvermittler

Es wird erwartet, dass die MiFID-II-Vorgaben für das sogenannte „Taping“ im Rahmen der für den Herbst 2019 geplanten Novellierung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auch auf die rund 38.000 Finanzanlagenvermittler (gemäß §34f GewO) ausgedehnt wird. D
Attractive woman reading good news from business partners on lapAttractive woman reading good news from business partners on lapfifeflyingfife – stock.adobe.comAttractive woman reading good news from business partners on lapfifeflyingfife – stock.adobe.com
Finanzen

EU-Kleinanlegerstrategie: Weiterbildungspflicht kommt

Der vielbeachtete Vorschlag für die EU-Kleinanlegerstrategie enthält nicht nur Regelungen für ein mögliches Provisionsverbot für den Vertrieb von Versicherungsanlagenprodukten. Wie der AfW informiert, ist in dem Entwurf auch eine Weiterbildungspflicht für Anlageberater vorgesehen.

turn back timeturn back timeChenPG – stock.adobe.comturn back timeChenPG – stock.adobe.com
Finanzen

ESG-Abfrage in der Finanzberatung startet verspätet

Nach Informationen des AfW wird der Bundesrat sich wohl erst am 31.03.2023 mit dem Verordnungsentwurf befassen. Damit müssen Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO voraussichtlich erst ab April 2023 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erfragen.

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.