In Werbespots müssen Anlagevermittler deutlich vor Totalverlustrisiko warnen

In Werbespots müssen Anlagevermittler deutlich vor Totalverlustrisiko warnen
© Andrey Popov – stock.adobe.com

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden, urteilte das Landgericht Hamburg.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Exporo AG. Diese hatte in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben.

David Bode, Rechtsreferent beim vzbv, sagt:

„Wer hohe Renditen verspricht, muss deutlich auf ein damit verbundenes Verlustrisiko hinweisen. In den Werbespots von Exporo war der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis dagegen kaum wahrnehmbar.“

Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes.

Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten:

In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen.

Das Landgericht Hamburg urteilte, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß, weil der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben war. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem war der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.

Dabei war unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftritt, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.

Urteil vom 28. November 2019 (Landgericht Hamburg, Az. 312 O 279/18)