Zahlung mit seltener Kreditkarte: Rabatt darf nicht in Flugpreis eingerechnet werden
Vermittler von Flugreisen dürfen Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, nicht in den Endpreis einrechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.
Auf einem Reiseportal wurde mit Flugpreisen geworben, die ausschließlich bei Zahlung mit einer „fluege.de-Mastercard-Gold“ galten. Darin eingerechnet war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen sonst bei jeder Flugbuchung berechnete. Für Kunden, die auf andere Weise zahlten, verteuerte sich der Flugpreis daher um 14,99 Euro. Das erfuhren sie aber erst gegen Ende des Buchungsvorgangs. Dagegen klagte der vzbv.
Das Oberlandesgericht Dresden gab dem vzbv Recht. Das Unternehmen verstößt damit gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.
Da die Servicegebühr für die meisten Kunden unvermeidbar ist, muss diese in den Endpreis eingerechnet werden. Auch muss der Preis schon zu Beginn der Buchung ohne den Rabatt für die spezielle Kreditkarte ausgewiesen werden. Für die überwiegende Zahl der Kunden, die nicht über die privilegierte Kreditkarte verfügen, sei ein effektiver und schneller Preisvergleich sonst nicht möglich.
Urteil vom 29. Oktober 2019 (Oberlandesgericht Dresden, Az. 14 U 754/19)
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