BU: Nachprüfungsverfahren auch bei unterlassenem Leistungsanerkenntnis notwendig

BU: Nachprüfungsverfahren auch bei unterlassenem Leistungsanerkenntnis notwendig
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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch dann, wenn sie kein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Damit ist eine solche Änderungsmitteilung auch dann erforderlich, wenn erst in einem Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Sachverständigen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Die Erklärung, das Nachprüfungsverfahren durchzuführen, wirkt nur für die Zukunft, was dazu führen kann, dass Leistungen gezahlt werden müssen, obwohl keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.

In dem Fall hatte der Versicherungsnehmer ab 2012 die vereinbarte Rentenleistung geltend gemacht. Obwohl er 2015 bereits wieder gesund war und auch eine neue Arbeit gefunden hatte, verlangte er von der Berufsunfähigkeitsversicherung auch über das Jahr 2015 hinaus die vereinbarte Rentenleistung. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit jedoch nur für den Zeitraum 2012 und 2013 fest. Trotzdem bekam der Versicherungsnehmer bis einschließlich März 2017 die versicherte Leistung zugesprochen, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung erst im Rechtsstreit durch ihre Anwälte das in den Bedingungen vereinbarte Nachprüfungsverfahren erklärt und die dafür erforderliche Vergleichsbetrachtung vorgenommen hatte.

Versicherungsnehmer ist schutzwürdig

Der BGH stellte fest, dass ein Versicherungsnehmer auch in so einer Situation schutzwürdig sei. Die BU dürfe zudem auch in so einer Situation nicht bessergestellt werden, als hätte sie den Leistungsanspruch selbst erkannt. Deswegen müsse sie auch in so einer Situation zwingend erklären, dass sie das Nachprüfungsverfahren durchführe, und sie müsse die weiteren Voraussetzungen erfüllen, um wieder leistungsfrei zu werden.

Zudem bewirke diese Erklärung nicht eine rückwirkende Leistungsfreiheit, sondern führe nur dazu, dass die BU ab dem Zeitpunkt wieder leistungsfrei werde, ab dem sie die Erklärung abgegeben habe. Gebe sie diese Erklärung also nicht rechtzeitig ab, bleibe sie auch weiterhin verpflichtet, die vereinbarten Rentenleistungen zu zahlen, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer wieder gesund sei und, wie im vorliegenden Fall, auch wieder arbeiten gehe.

Der BGH klärte hierbei die Rechtsfrage, ob die Erklärung, das Nachprüfungsverfahren durchzuführen, möglicherweise zu einer rückwirkenden Leistungsfreiheit führt. Das soll laut BGH jedoch nicht möglich sein. Außerdem klärte er, dass ein Nachprüfungsverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn erst in einer gerichtlichen Auseinandersetzung Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

Urteil vom 13. März 2019 (Bundesgerichtshof, IV ZR 124/18)