Fahrschüler üben gerne auf leeren Parkplätzen …

© Gina Sanders / fotolia.com

Fast jeder kennt es, hat davon gehört und geht davon aus: wo kein Kläger, da kein Richter. Doch das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen verboten. Und somit auch auf leeren Parkflächen nicht erlaubt.

Die Gerichte haben seit Jahren immer wieder entschieden, dass auch Parkplätze, etwa von Supermärkten, dazuzählen. Zwar gehören diese einem privaten Eigentümer, gelten aber doch als öffentlich, sobald sie für die Allgemeinheit zugänglich sind (so zum Beispiel der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az. 4 StR 165/17).

Wer also auf dem leeren Parkplatz eines Geschäfts nach Feierabend herumkurvt und übt, aber keine Fahrerlaubnis besitzt, begeht eine Straftat. Darauf steht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Zusätzlich kann das Gericht eine zeitlich befristete Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängen. Auch Halter eines Fahrzeugs machen sich strafbar, wenn sie einer Person ohne Führerschein das Fahren mit ihrem Auto erlauben. Wollen Fahrschüler außerhalb der Fahrstunden üben, empfehlen sich Verkehrsübungsplätze. Dazu muss der Fahrer je nach Platz mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein und eine Person mit gültigem Führerschein als Beifahrer dabeihaben. Oft können die Autobesitzer dort eine Tages-Haftpflichtversicherung abschließen, um eine Höherstufung in der Kfz-Versicherung zu vermeiden, falls es zu einem Schaden kommt, empfiehlt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH