Auf Parkplätzen kommt es immer wieder zu Kollisionen zwischen ein- und ausparkenden Fahrzeugen. Oft haften beide Unfallbeteiligte für den Schaden. Unter welchen Voraussetzungen muss eine der beteiligten Personen den Schaden alleine tragen?
Die Württembergische Versicherung AG, Teil der W&W-Gruppe, weist auf ein exemplarisches Urteil des OLG München hin
Im entschiedenen Fall (OLG München 10 U 1833/21) fuhr ein Mann rückwärts aus einer Parklücke heraus und stieß gegen ein Fahrzeug, das gerade auf dem Parkplatz zu einer Parklücke unterwegs war.
Der Ausfahrende hatte dabei weder nach rückwärts noch in seine Rückfahrkamera geschaut. Andernfalls hätte er das andere Fahrzeug erkannt. Demgegenüber konnte der Unfallgegner nach den Feststellungen eines Sachverständigen nicht erkennen, dass in seiner Nähe ein Fahrzeug gerade am Ausparken war.
Das wäre zum Beispiel in Betracht gekommen, wenn die angeschalteten Rückfahrscheinwerfer zu sehen waren oder das Fahrzeug bereits im Rollen war. Es bestand daher für den Unfallgegner kein Anlass, so lange in ausreichendem Abstand zu warten, bis das andere Fahrzeug ausgeparkt hatte.
Das Oberlandesgericht verurteilte somit den Ausparkenden, den Schaden zu 100 Prozent alleine zu tragen. Es hob damit ein Urteil des vorinstanzlichen Landgerichts auf, das den Unfallgegner wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu 25 Prozent für den Schaden als mitverantwortlich ansah.
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