Verkauf der Lebensversicherung vernichtet gestaltbaren Mehrertrag

Verkauf der Lebensversicherung vernichtet gestaltbaren Mehrertrag
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Durch sein Urteil vom 16. Oktober 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VI ZR 459/17), wie Verträge über Verkauf und Abtretung gebrauchter Lebensversicherungen zur Schadensersatzpflicht führen, wenn der Anleger beziehungsweise Versicherungsnehmer (VN) der Lebensversicherung das Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen trägt, § 32 Kreditwesengesetz (KWG).

In der Haftungsverantwortung stehen sowohl Aufkäufer, – nebst Geschäftsleitung – aber auch deren Berater und Vermittler; §§ 32, 54 KWG, §§ 823 II, 840 BGB.

Rechte und Ansprüche werden Bar- und Buchgeld gleichgestellt – als Einlage nach dem KWG

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala
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Dies hatte der BGH bereits bei einem Inkasso-Modell entschieden, bei welchem der Erlös aus Auflösung einer Lebensversicherung (LV) woanders angelegt werden sollte (BGH, Az. VI ZR 263/17). Entscheidend ist nicht, ob es sich um keinen echten Verkauf der LV gegen Festpreis mit Risikoübernahme durch den Aufkäufer handelte – sondern eine Art von Factoring.

Der BGH postuliert, dass nicht nur die Annahme von Bar- und Buchgeld als Annahme von Geldern für ein gegebenenfalls gegebenes Einlagengeschäft im Sinne des KWG zu sehen sind, sondern auch abgetretene Forderungen, egal ob das Risiko der Werthaltigkeit beim LV-Verkäufer verbleibt. Der Umweg über die Abtretung einer Forderung – hier in Form auf den Anspruch auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung – hindert also nicht, dass im Sinne des KWG ein nur bei aufsichtsrechtlicher Erlaubnis zulässiges Einlagengeschäft vorliegen kann, wenn dessen übrige Voraussetzungen vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein unbedingter Anspruch auf Rückzahlung des eingelegten Geldes besteht.

Falle für Initiatoren und Versicherer: Nichtigkeit kann auch nach RDG vorliegen

Häufig scheiterte bisher der Aufkauf von Lebensversicherungen mit anschließender Einziehung daran, dass der Aufkäufer keine Zulassung als Inkassogesellschaft nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt, denn damit tritt Nichtigkeit ein – für Kauf und Abtretung (BGH, XI ZR 46/13 und XI ZR 131/13 – „LV-Doktor“). Zahlt ein VR trotz unwirksamer Abtretung des VN, riskiert er doppelt zahlen zu müssen. Auch das Insolvenzrisiko betreffend den Aufkäufer trägt dann der VR, wenn er später seine erste Auszahlung nicht mehr vollständig zurück erhält.

Erweiterter Begriff des Einlagengeschäfts

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungs-mathematik
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Ein Einlagengeschäft kann für den BGH auch dann vorliegen, „wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist” und dies auch dann, wenn “den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko (also des „Ob“ und der Höhe des Rückkaufswertes) nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt“. Entscheidend kommt es darauf an, ob die spätere Rückzahlung des letztlich angelegten bestimmten Geldbetrages unbedingt versprochen wird.

Nichtiger Aufkauf mit Inkasso der Lebensversicherung ohne Erlaubnis

Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit die Klage eines Policenaufkäufers gegen einen VR bereits deshalb abgewiesen, weil die Abtretung – mangels Zulassung als Inkassogesellschaft – null und nichtig gewesen war.

In einer späteren Entscheidung kam der BGH zum gleichen Ergebnis, trotz inzwischen vorliegender Zulassung als Inkassogesellschaft, denn die Erlaubnis lag zeitlich bei Verkauf mit Abtretung noch nicht vor.

Übrigens hilft es auch nichts, wenn der Policenaufkäufer seine Firma ins Ausland verlagert.

Zulassung als Rechtsdienstleister nach RDG und/oder als Finanzdienstleister nach KWG?

Beim Factoring mit BaFin-Erlaubnis handelt es sich um Rahmenverträge, bei denen schlicht alle Forderungen an den Initiator übertragen werden – auch vor Fälligkeit, mit Vorfinanzierung.

Beim Inkasso mit gerichtlicher Erlaubnis werden einzelne – eventuell auch erst später fällige – Forderungen zur Einziehung an den Initiator abgetreten.

Einlagen können vorliegen, sobald Geld mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommen wird. Auch dann, wenn der das Geld aus dem Kaufpreis oder dem Rückkaufswert-Erlös für die LV stammt oder in Raten über längere Zeit erst bezahlt wird. Auch ein sogenanntes Sachdarlehen von Gold oder anderen Werten kann zum Einlagengeschäft werden, indem eine unbedingte (Mindest-)Rückzahlung eines Geldbetrages versprochen wird, und nicht nur Rückerstattung einer ebensolchen Sache.

Ein unbedingtes Rückzahlungsversprechen und mithin ein Einlagengeschäft nach KWG liegt zum Beispiel nicht vor, wenn eine „Nachrangabrede“ im Sinne eines qualifizierten Rangrücktritts – auch AGB-rechtlich – wirksam vereinbart worden ist.

Letzteres stellt sich der BGH etwa als rechtswirksam vor, wenn der Initiator einer sektenähnlichen Gemeinschaft vorsteht, und für Darlehensgeber beziehungsweise Sektenmitglieder aufgrund besonderer Interessenlage die formularmäßige Nachrangabrede nicht überraschend war, und daher dann auch nicht unwirksam sein könnte (BGH, Urteil vom 26.03.2018, Az. 4 StR 408/17, „König von Deutschland“).

Falsche Gestaltung von Geschäftsmodellen beim Aufkäufer?

Verstöße gegen das RDG führen regelmäßig zur Nichtigkeit (Verbotsgesetz). Nicht hingegen wenn das Verbot sich nur gegen einen Vertragspartner richtet (Schutzgesetz), wie bei Bank- und Versicherungsgeschäften ohne Zulassung (BGH, Urteil vom 19.04.2011, Az. XI ZR 256/10). Dann bleiben Verträge zivilrechtlich wirksam.

Es könnte aber auch ganz anders kommen, nämlich wenn das Hauptgeschäft darin besteht, Anlegergelder einzusammeln, und die Inkassotätigkeit gar keine eigenständige Leistung ist, sondern einem anderen erlaubten Haupt-Zweck dient, und damit auch so erlaubt ist (BGH, Urteil vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 17/17). Dies wäre ein Wink, dass die Gestaltung des Geschäftsmodells defizitär gewesen war.

Mehrertrag durch Widerruf oder Nachforderungen

Regelmäßig bietet der Widerruf von Lebensversicherungen (LV) die Aussicht auf einen Mehrertrag, im Vergleich zum Rückkaufswert der LV. So gut wie immer haben Berater und Vermittler der Aufkäuferfirmen darüber nicht aufgeklärt. Dies kann später direkt in einer Haftung münden.

Dann bleibt dem Verkäufer einer gebrauchten Lebensversicherung immer noch die Option, die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Nichtigkeit nach dem RDG zu fordern – und/oder Schadensersatz. Selbstverständlich haften in derartige Modelle zum Aufkauf von Lebensversicherungen eingebundene Vermittler und Berater auch auf Schadenersatz. Seit der Schuldrechtsreform kann auch bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung zusätzlich Schadenersatz verlangt werden, wenn wegen des Schadens auch noch Verschulden vorliegt, oder ohne Verschulden bei Nichtigkeit – zum Beispiel wegen Verstoß gegen das RDG. Bei einer Nichtigkeit des Policenaufkaufes wegen gesetzlicher Verbote (nach RDG), hilft nicht einmal eine Aufklärung. Die Berufshaftpflicht wird auf Ihre entsprechenden Deckungsausschlüsse verweisen.

Berater und Vermittler haften für Prozesskosten der Klage gegen den Aufkäufer

Schließlich können Berater und Vermittler auch wegen Beihilfe verantwortlich sein. Eine direkte Folge der Vermittlung gebrauchter Lebensversicherungen an dubiose Aufkäufer kann sein, dass auch die nachfolgenden Kosten der Rechtsverfolgung von Berater beziehungsweise Vermittler zu erstatten sind. Dies betrifft beispielsweise eigene Kosten (bei Unterliegen im Rechtsstreit), aber auch der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten des Policen-Verkäufers inklusive der Kosten eines Privatgutachters – alles als Teil des Schadensersatzes. Jeder Kunde wird hinterher gerne behaupten „ja, wenn ich das gewusst hätte“, wäre es niemals zum Geschäft mit dem Policen-Aufkäufer gekommen.

Gegen die vielfältigen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken und Fallstricke – auch bei Vermittlung an Aufkäufer aus dem Ausland – haben sich die Wenigsten durch eine Dokumentation abgesichert.

Nicht selten hören Verkäufer gebrauchter Lebensversicherungen über Jahre nichts mehr vom Aufkäufer oder Vermittler – vielleicht bis dann irgendwann die Verjährung eingreifen könnte?

Rückabwicklung bei Lebensversicherungs-Aufkäufern in der Insolvenz?

Hunderttausende Lebensversicherungen wurden an Aufkäufer abgetreten. Einige Aufkäufer sind in die Insolvenz geraten – auch weil ihr Konzept den Vorgaben von RDG und/oder KWG nicht entsprochen hat. Dann ist die Haftung von Vermittlern und Beratern vielleicht die zweitbeste Option.

Einfacher wäre es meist, wenn man sich auf die Vertragsnichtigkeit bei Aufkauf mit Abtretung nach dem RDG berufen kann und dann den Rückkaufswert beim VR einfordert, oder wenn möglich die Lebensversicherung widerruft.

Denn wer nur gegenüber dem Insolvenzverwalter die Rückabwicklung fordert, wird vielleicht nur einen bescheidenen Teilbetrag (die Insolvenz-Quote) erhalten, und die Differenz von Berater beziehungsweise Vermittler erbitten, mit der Chance auf eine noch niedrigere Insolvenzquote dort.

Hinzu kommt auch jener Schaden, der durch vielleicht beim Policen-Verkauf – wenn denn wirksam – aus der Hand gegebene Gestaltungsrechte entstanden war, wie etwa zur Anfechtung, zum Widerruf bzw. Widerspruch.

Von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

 

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