Familiäre Schlüsselgewalt als Haftungsfalle für den Makler

Familiäre Schlüsselgewalt als Haftungsfalle für den Makler
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Durch sein Urteil vom 28. Februar 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZR 94/17), dass „ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann“, wie es die Pressemeldung nicht ganz zutreffend formulierte:

Denn Ehegatten besitzen bereits eine gesetzliche Vollmacht (nebst gesetzlicher Ermächtigung zur Mitverpflichtung des Ehegatten), die Schlüsselgewalt, § 1357 I BGB.

Vorprogrammierte Maklerhaftung?

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala
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Makler haben bereits im Schadensfall eine Obliegenheit zur Hilfestellung, etwa durch Hinweis auf Fristen für die Schadensmeldung beim Versicherer (BGH, Urteil vom 30.11.2017, Az. I ZR 143/16); dies gilt erst recht bei einem erkennbar drohenden Schaden:

Ein Makler könnte haftbar sein, wenn er eine Versicherungsdeckung an einen Versicherungsnehmer (VN) vermittelt, dessen Ehegatte diese später ohne Rücksprache selbstständig wirksam kündigt, im Rahmen eines Geschäfts des täglichen Lebens:

Das wäre nicht nur aufklärungspflichtig, sondern der Makler müsste wohl auch Wege aufzeigen, dies zu vermeiden, etwa durch eine individuelle Vereinbarung zur Abbedingung des § 1357 BGB. Dies gilt neben Neugeschäft auch für seinen derzeitigen Bestand.

Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung des Maklers?

Ehegatten können auf diese Weise von „einfältigeren“ Maklern mittels Abschluss durch den einen und anschließende Kündigung durch den anderen kostenlosen Versicherungsschutz erhalten, beziehungsweise über dessen Berufshaftpflichtversicherung (VSH).

Spätestens wenn der Makler eine Kündigungsmitteilung oder -warnmeldung vom Versicherer (VR) erhält, sollte er nachhaken. Ein Ehegatte muss zur Mitverpflichtung des anderen Ehegatten, aber auch zur Versicherungskündigung, nicht ausdrücklich „im fremden Namen“ (des Ehegatten) auftreten.

Schädigung des Ehegatten vor Scheidung oder Getrenntleben

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungs-mathematik
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Die Schlüsselgewalt ist beschränkt auf die Zeit vor dem Getrenntleben der Ehegatten. Schick etwa, wenn der mittellose Ehegatte die auf ihn vom anderen als VN abgeschlossene Krankenhauszusatzversicherung kündigt und sich anschließend ins Krankenhaus-Zweibettzimmer mit Chefarzt begibt, als Geschäft des täglichen Lebens.

Der BGH (Urteil vom 27.11.1991, Az. XII ZR 226/90) entschied bereits, dass die unaufschiebbare medizinisch indizierte Behandlung des einen Ehegatten zur Mithaftung des anderen Ehegatten in unbeschränkter Höhe führt, weil sie zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehört. Begrenzt wird dieser „Sonderbedarf“ durch die Leistungsfähigkeit des Ehegatten als Unterhaltsschuldner, §§ 1360, 1360a BGB. Dies sind dann Umstände nach dem Lebenszuschnitt, welche die Mitverpflichtung ausschließen können, § 1357 I 2 BGB.

Ehegatten können die eigene Mitverpflichtung beziehungsweise Mithaftung ausschließen

Wer die eigene Mithaftung nicht beim Vertragsabschluss gleich ausschließt, und dies eindeutig offen legt, haftet mit (BGH, Urteil vom 13.02.1985, Az. IVb ZR 72/83). Untauglich wäre es zu versuchen, gleich nach Beginn einer umfangreichen Zahnsanierung als (angeblicher) Privatpatient die eidesstattliche Versicherung abzugeben, denn der Ehegatte haftet mit (AG Viersen, Urteil vom 14.08.2003, Az. 33 C 39/03). Beide Ehegatten sind Gesamtschuldner (OLG Köln, Az. 27 U 106/92, Urteil vom 03.11.1993), auch wenn der mithaftende Ehegatte von dem konkreten Geschäft erst später etwas erfährt – beispielsweise durch Zahlungsklage einer Klinik.

Auch der Vollversicherte kann den Zahnschutz ganz kündigen, wie auch die Zusatzversicherung. Auch bei kompletter Nichtversicherung haftet der Ehegatte bei einer Krankenhausbehandlung mit (LG München, Urteil vom 12.07.2000, Az. 9 O 9272/00).

Inhalt der Mitverpflichtung richtet sich nach dem Konsumstil beim Lebensbedarf

Je nach den üblichen Verbrauchsgewohnheiten gemäß der „sozialen Lage“ (BGH, a.a.O.) fallen neben Versicherungen weitere Alltagsgegenstände unter § 1357 BGB: Lebensmittel, nötige Kleidung, Haushaltsgeräte und anderer Hausrat, Telefon und Internet, Energielieferung, Handwerker in der Ehewohnung, Haushaltshilfe, Einschaltung eines Steuerberaters für die Ehegatten. Nicht jedoch etwa der Kauf einer (Schrott-)Immobilie.

Beseitigung der Schlüsselgewalt

Ehegatten können die Schlüsselgewalt ausschließen, einschließlich einer Art von negativer Publizität durch Eintragung im Güterregister, §§ 1357 II 2, 1412 BGB. Bei Einkäufen werden nicht automatisch beide Ehegatten auch Eigentümer – so dass auch dies durch die Eheleute regelbar ist.

Anderenfalls haftet das bewegliche Vermögen beider Ehegatten bei Schulden nur eines Ehegatten dem Gläubiger, § 1362 BGB. Dies ist, wie auch die Schlüsselgewalt, generell „zum Schutz des Rechtsverkehrs“ nicht einfach durch privatschriftlichen Ehevertrag abänderbar.

Allerdings kann ein Ehegatte dem anderen einseitig die Schlüsselgewalt beschränken oder auch ausschließen – und später (auf Antrag) das Vormundschaftsgericht dies bestätigen oder aufheben lassen, § 266 II FamFG.

Gegenüber Gläubigern entfalten solche einseitige und privatschriftliche Erklärungen keine Wirkung.

Ansatz für den Versicherungsvertrieb – die Ehegattenhaftung für Alltagsgeschäfte

Dies könnte aber auch den Vertrieb fördern: Wenn der Ehegatte erfährt, dass er für Arztbehandlung und Zahnersatz des anderen in Anspruch genommen werden könnte, ohne vorherige Kenntnis, wird er womöglich sich doch lieber durch Versicherung absichern wollen. Häufig wäre es dafür ausreichend, den Ehegatten als versicherte Person (VP) mitzuversichern. Auch das ist jedoch nicht risikolos – daher könnten zwei getrennte Verträge bei unterschiedlichen Versicherern dann gerne auch mit gleichem Versicherungsnehmer sicherer sein.

Versicherungskündigung durch Versicherungsbetrug der mitversicherten Person

Die mitversicherte Ehefrau hatte eine Zahnsanierung für 12.000 Euro über den VN beim Versicherer (VR) eingereicht, der sie größtenteils erstattete. Aufgrund der Klage gegen den Zahnarzt musste dieser ihr das Honorar zurückzahlen, wovon VN und VR erst später erfuhren. Dieser sah darin einen Versicherungsbetrug und verlangte seine Leistung mit Frist zurück, mit dem Hinweis, dass auch eine fristlose Kündigung des kompletten Vertrages auch für den Ehemann möglich sei. Das Verhalten der Ehefrau als Bevollmächtigte –beziehungsweise hier als Mitversicherte – ist dem VN zuzurechnen (BGH Urteil vom 07.12.2011 – Az.: IV ZR 50/11).

Von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

 

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