Das Landgericht Frankfurt a. M. macht mit Urteil vom 19. März 2019 (Az: 3-06 O 5/18) deutlich, dass, wenn der Versicherungsmakler Kunden gewinnen will, er achtsam sein muss, wenn er zu diesem Zweck eine Leadagentur beauftragt. Unter Umständen haftet er für einen Wettbewerbsverstoß, den die von ihm zur Kundengewinnung beauftragte Leadagentur begeht.