Achtung vor Haftung für Verstöße der Leadagentur

Das Landgericht Frankfurt a. M. macht mit Urteil vom 19. März 2019 (Az: 3-06 O 5/18) deutlich, dass, wenn der Versicherungsmakler Kunden gewinnen will, er achtsam sein muss, wenn er zu diesem Zweck eine Leadagentur beauftragt. Unter Umständen haftet er für einen Wettbewerbsverstoß, den die von ihm zur Kundengewinnung beauftragte Leadagentur begeht.

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Aufgrund dieser Risiken ist es aus Sicht des Versicherungsmaklers stets empfehlenswert, vor Aufnahme der Zusammenarbeit mit einer Leadagentur die rechtlichen Verantwortlichkeiten beider Parteien in einem schriftlichen Vertrag genau zu regeln. Ein solcher Vertrag sollte dabei auch anwaltlich begleitet und rechtlich geprüft sein.

Als Versicherungsmakler Kunden gewinnen mit Leads?

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler mit einer Leadagentur vereinbart, dass diese für ihn neue Kunden gewinnt. Nach Kontaktaufnahme sollte dazu bei Interesse den Interessenten ein Gesprächstermin mit dem Versicherungsmakler angeboten werden.

Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Die von dem Versicherungsmakler beauftragte Leadagentur rief einen Unternehmer an, um ihm eine private Krankenversicherung anzubieten. Per E-Mail bestätigte die Leadagentur diesem einen Termin bei dem Versicherungsmakler und gab dessen Kontaktdaten bekannt. Dem angesprochenen Unternehmer war der Versicherungsmakler vorher nicht bekannt. Für eine Telefonwerbung hatte er auch keine Einwilligung erteilt. Da er auch keinerlei Interesse an einem Gesprächstermin hatte, mahnte er nach einem Anruf des Versicherungsmaklers diesen ab. Das Unternehmen forderte den Versicherungsmakler zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a. M. e.V. klagte gegen diese Handlungsweise mit dem Argument, die Handlung sei eine unzulässige belästigende Werbung. Dafür müsse der Versicherungsmakler haften, weil er die Leadagentur beauftragt habe.

Unterlassungsanspruch bei unzumutbaren Belästigungen, §§ 7, 8 UWG

Gem. § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Eine solche unzulässige Belästigung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets bei Werbung mit einem Telefonanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung oder zumindest mutmaßliche Einwilligung anzunehmen.

Gem. § 8 Abs. 1 UWG bestehen dann Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen denjenigen, der eine solche unzulässige Handlung vornimmt. Diese sind nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Unternehmensinhaber begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Ein Beauftragter ist dabei jeder, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M.

Das Landgericht Frankfurt a. M. gab dem Verband Recht und urteilte, dass diesem gegen den Versicherungsmakler der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Es nahm eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG an. Schließlich lag keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des angesprochenen Unternehmens in Bezug auf den Anruf der Leadagentur nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung sah das Landgericht nicht.

Aufgrund der Zuwiderhandlung der Leadagentur bestehe eine Haftung des Versicherungsmaklers als Unternehmensinhaber gem. § 8 Abs. 2 UWG. Denn bei der Leadagentur, welche der Versicherungsmakler Aufgaben der Kundengenerierung vertraglich übertragen hat, handelt es sich um einen Beauftragten im Sinne der Vorschrift.

Tatsächliche Einflussnahme des Versicherungsmaklers unerheblich

Das Landgericht Frankfurt a. M. betont, dass es unerheblich ist, ob der Versicherungsmakler überhaupt Einfluss auf die wettbewerbswidrige Handlungsweise der Leadagentur hatte. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste.

Das Gericht führt aus, dass der Versicherungsmakler schon bei Vertragsschluss darauf hätte hinwirken müssen, dass die Kundenansprache durch die Leadagentur nur in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form erfolgt. Auch im Verlauf der Vertragsbeziehung hätte der Versicherungsmakler kontrollieren müssen, dass die beauftragte Leadagentur sich an das Verbot unzulässiger Werbung halte. Da er dies nicht tat, fällt der Verstoß der beauftragten Leadagentur dem Versicherungsmakler zur Last.

Er haftet somit auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von dem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. Das Landgericht weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass es nicht entscheidend ist, ob der Versicherungsmakler direkten Einfluss auf die Kunden ausgeübt hat.

Als Versicherungsmakler Kunden gewinnen

Welche Bedeutung hat das Urteil für den Versicherungsmakler im Hinblick auf die Gewinnung von Kunden durch Leadagenturen?

Wenn ein Versicherungsmakler Kunden gewinnen will und sich hierbei einer Leadagentur bedient, muss der Versicherungsmakler bereits bei Vertragsschluss mit der Leadagentur darauf hinwirken, dass die beauftragte Leadagentur bei der Kundengewinnung wettbewerbsrechtlich zulässig handelt. Darüber hinaus muss er die Einhaltung der Regeln im laufenden Geschäft kontrollieren. Sollte er dies unterlassen, ist er für die Verletzung des Wettbewerbsrechts durch die Leadagentur auch verantwortlich.

Rechtsanwalt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

https://www.experten.de/2019/11/19/versicherungsmakler-online-rechtssicher-unterwegs/

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