Das Landgericht Leipzig hatte sich damit zu befassen, ob der beklagte Versicherungsmakler, der auf einer Internetseite einen Vergleich für Haftpflichtversicherungen anbietet, dadurch unlauter im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gehandelt hat, indem er selbst als Makler und Betreiber des Versicherungsportals die Versicherungsprodukte aus seinem eigenen Portfolio in das Vergleichsportal aufnahm und diese selbst bewertet hat (LG Leipzig, Endurteil v. 09.09.2020 – 05 O ...