Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Ehefrau

Das OLG Brandenburg hatte sich mit Urteil vom 23.04.2019 (Az.: 6 U 95/17) damit zu  befassen, ob ein Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (zum Beispiel der Ehefrau des Versicherungsnehmers) ausgestaltet ist.

(PDF)
2020-02-21-Papierhaus-Flamme-AS--jivimages2020-02-21-Papierhaus-Flamme-AS--jivimagesjivimages – stock.adobe.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Beratung eines Schornsteinfegers

Der vom OLG Brandenburg zu entscheidende Sachverhalt betraf die Beratung eines Schornsteinfegers. Dieser wandte sich an einen ihn bereits seit längerer Zeit betreuenden Versicherungsmakler mit der Bitte um Anpassung seines Versicherungsschutzes aufgrund einer kurz bevorstehenden Berufung als Bezirksschornsteinfeger. Im Zusammenhang mit der neuen beruflichen Tätigkeit war auch den Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken geplant. Ferner plante der Schornsteinfeger in dieser Immobilie auch seine Büroräumlichkeiten einzurichten.

Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Auf der Grundlage eines gemeinsamen Beratungsgespräches, an welchem auch die Ehefrau des Schornsteinfegers teilnahm, vermittelte der Versicherungsmakler an den Schornsteinfeger eine Betriebshaftpflichtversicherung inklusive Deckungserweiterung unter anderem auf die Privathaftpflicht auf den Betriebsinhaber und seine Familie sowie auf Haus- und Grundbesitz. Die Ehefrau des Schornsteinfegers war dabei mitversichert.

Nachdem der Schornsteinfeger seine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen hatte, kam es in der schlussendlich von seiner Ehefrau erworbenen Immobilie zu einem Brand. Dieser Brand griff auf ein Nachbargebäude über und verursachte dort einen erheblichen Sachschaden. Nach einer Regulierung dieses Schadens durch den Gebäudeversicherer des Geschädigten nahm dieser die Ehefrau des Schornsteinfegers auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Ehefrau des Schornsteinfegers begehrte alsdann von der an ihren Ehemann vermittelten Haftpflichtversicherung Freistellung von dieser Inanspruchnahme. Die vermittelte Haftpflichtversicherung lehnte dies jedoch ab, da Voraussetzung des Versicherungsschutzes war, dass das versicherte Objekt nicht auch den Gewerbebetrieb des Versicherungsnehmers beinhaltet.

Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Die Ehefrau des Schornsteinfegers trat alsdann Schadensansprüche gegen den Versicherungsmakler an den Schornsteinfeger ab. Dieser begehrte daher nunmehr vom Versicherungsmakler Ersatz des seiner Ehefrau entstandenen Schadens.

Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Ehefrau Der Versicherungsmakler wehrte sich gegen die Inanspruchnahme zunächst mit der Begründung, dass die Haftungsnorm des § 63 VVG nur dem Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch zubilligen würde. Versicherungsnehmer sei in diesem Fall indes der Schornsteinfeger gewesen, welche jedoch keinen Schaden erlitten habe. Der Schornsteinfeger könne aus diesem Grunde bereits nicht aus abgetretenem

Recht seiner Ehefrau eine Forderung gegen ihn geltend machen. Dieser Ansicht erteilten die Richter des OLG Brandenburg indes eine Abfuhr. Nach ihrer Ansicht sei der Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Ehefrau ausgestattet gewesen. Der Schornsteinfeger habe seine Ehefrau in die Sorgfalts- und Obhutspflichten des Versicherungsmaklervertrages einbezogen.

Dies sei jedenfalls dadurch erfolgt, dass er den Hauskauf durch seine Ehefrau erwähnt hat. Auch wurde die vermittelte Haftpflichtversicherung so ausgestaltet, dass die Ehefrau als mitversicherte Person begünstigt werden sollte. Die Versicherungsvermittlung hatte also erkennbar einen Drittbezug. Folglich konnte sich die Ehefrau auch auf den Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen, um auf dessen Grundlage eine Haftung des Versicherungsmaklers zu begründen.

OLG Brandenburg sah Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers

Das OLG Brandenburg sah weiter auch die Pflichten des Versicherungsmaklers verletzt. Da der Versicherungsmakler die Darstellungen des Schornsteinfegers zum Inhalt des Beratungsgespräches weitreichend bestritten hatte, erfolgte eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Ehefrau.

Das Gericht sah die Aussage der Ehefrau danach als glaubhaft an. Die Ehefrau des Schornsteinfegers bestätigte dabei, dass im Beratungsgespräch ausgiebig über den Hauskauf geredet wurde und auch darüber, dass der Schornsteinfeger keine Miete für ein gesondertes Schornsteinfegerbüro zahlen, sondern in Eigentum investieren wollte sowie, dass die Ehefrau das Eigentum an der Immobilie erwerben sollte. Auch habe der Schornsteinfeger nochmals nachgefragt, ob der angebotene Vertrag vollen Haftpflichtschutz biete, was der Versicherungsmakler bejaht habe.

In Kenntnis dessen, dass der Schornsteinfeger beabsichtigte, das Büro für seine gewerbliche Niederlassung in dem zu versichernden Haus zu unterhalten, hätte der Versicherungsmakler daher erkennen müssen, dass die von ihm vorgeschlagene Haftpflichtversicherung aufgrund der dortigen Ausschlüsse nicht ausreichend war, um den Schornsteinfeger und dessen Ehefrau abzusichern.

Der Versicherungsmakler hätte daher weiterführenden Versicherungsschutz empfehlen müssen. Das OLG Brandenburg verurteilte daher den Versicherungsmakler zum Schadensersatz.

Fazit

Die Haftung des Versicherungsmaklers geht bekanntlich weit. Durch das Urteil des OLG Brandenburgs wird diese Haftung über den Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen über den Versicherungsnehmer hinausgehenden Personenkreis (zum Beispiel Ehepartner) erweitert.

Versicherungsmakler sollten sich dieses Haftungsrisikos bewusst sein und dem durch mögliche Gestaltungen im Versicherungsmaklervertrag vorbeugen. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes.

Daneben sollten Vermittler natürlich auch auf eine möglichst genaue und umfassende Dokumentation des Beratungsgespräches achten.

(PDF)

LESEN SIE AUCH

Anzugtraeger-Postit-Fragezeichen-187873936-FO-Andrey-PopovAnzugtraeger-Postit-Fragezeichen-187873936-FO-Andrey-PopovAndrey Popov / fotolia.comAnzugtraeger-Postit-Fragezeichen-187873936-FO-Andrey-PopovAndrey Popov / fotolia.com
Marketing & Vertrieb

Beantwortung der Gesundheitsfragen: Keine Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 (Az.: 11 U 94/18) mit der Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu befassen.
Lawyer working in office. Law and justice conceptLawyer working in office. Law and justice conceptProxima Studio – stock.adobe.comLawyer working in office. Law and justice conceptProxima Studio – stock.adobe.com
Urteile

Urteil: Keine Haftungsbeschränkung durch Vertragsklausel

Im Jahr 2021 betrafen Gerichtsentscheidungen häufig die Verletzung der Beratungspflicht durch Vermittler. Mit einem richtungsweisenden Urteil des LG Hamburg zu diesem Komplex befasst sich im dritten Teil der Studie „EUROPEAN OBSERVATORY“ das europäische Anwaltsnetzwerk der CPGA Europe.

Detail Fliesenleger bei der ArbeiDetail Fliesenleger bei der ArbeiLunghammer – stock.adobe.comDetail Fliesenleger bei der ArbeiLunghammer – stock.adobe.com

Versicherungsschutz bei fehlerhaftem Handeln des Versicherungsmaklers

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob ein Versicherungsmakler pflichtwidrig gehandelt hat, indem er es unterlassen hat, ein bestimmtes Risiko abzudecken. Zu klären war in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Versicherungsnehmer dennoch für dieses Risiko Versicherungsschutz erhalten konnte.
Mann-Smartphone-327521850-AS-JustLifeMann-Smartphone-327521850-AS-JustLifeJustLife – stock.adobe.comMann-Smartphone-327521850-AS-JustLifeJustLife – stock.adobe.com

Maklerpflicht, auch Direktversicherungen zu berücksichtigen?

Hat das Landgericht Konstanz im Urteil vom 21.01.2021 (Az. Me 4 O 90/19) wirklich recht? Ein Versicherungsmakler hatte bei einer Beratung für den Versicherungsschutz des Wohnwagens zur Vollkaskoversicherung keine Direktversicherer berücksichtigt. Aufgrund der preislichen Angebote hatte sich der Kunde dann nur für eine Teilkaskoversicherung entschieden.
Mann-Telefon-wuetend-183156335-AS-Wayhome-StudioMann-Telefon-wuetend-183156335-AS-Wayhome-StudioWayhome Studio – stock.adobe.comMann-Telefon-wuetend-183156335-AS-Wayhome-StudioWayhome Studio – stock.adobe.com
Recht

Vertreter haftet wie Makler und das ist auch richtig!

Viele unterliegen dem Irrglauben, dass ein Versicherungsvertreter, also ein Agent, keiner weitreichenden Haftung unterliegt. Auch viele Mehrfachvertreter fühlen sich unter dem „Haftungsdach“ eines Versicherers sicherer.
Anzugtraeger-leerer-Raum-123725460-AS-Nomad-SoulAnzugtraeger-leerer-Raum-123725460-AS-Nomad-SoulNomad_Soul – stock.adobe.comAnzugtraeger-leerer-Raum-123725460-AS-Nomad-SoulNomad_Soul – stock.adobe.com

OLG Hamm: Versicherungsmakler trifft keine grundsätzliche Pflicht zur Objektprüfung

Das OLG Hamm hatte sich mit Urteil v. 20.06.2018 (Az.: 20 U 16/18) mit der Pflicht des Versicherungsmaklers zur Objektprüfung zu befassen. Insbesondere war zu klären, ob ein Versicherungsmakler grundsätzlich zur Prüfung und ggf. auch Besichtigung des Objektes verpflichtet ist, für welches er Versicherungsschutz besorgen soll. Konkret ging es dabei um die Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung, bei welcher der Versicherungsmakler eben eine solche Besichtigung unterlassen ...

Mehr zum Thema

Close up confused man having problem with phone, receive bad newsClose up confused man having problem with phone, receive bad newsfizkes – stock.adobe.comClose up confused man having problem with phone, receive bad newsfizkes – stock.adobe.com

Rückholanrufe ohne Kundeneinwilligung sind wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hannover entschied, dass Anrufe und Mails an ehemalige Kunden, mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auch ein wettbewerbswidriges Verhalten des den Kunden neu betreuenden Maklers ändert daran nichts.

german lawyer with a robe and a bookgerman lawyer with a robe and a bookcameris – stock.adobe.comgerman lawyer with a robe and a bookcameris – stock.adobe.com

Keine Haftung des Versicherungsmaklers für fehlende Risikolebensversicherung

Das Oberlandesgericht Dresden stärkt die Rechte von Versicherungsmakler(innen) und hat entschieden, dass diese ohne besondere Umstände nicht verpflichtet sind, Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten. Der Fall betraf eine Klägerin, die ihren Versicherungsmakler verklagte, weil ihr verstorbener Ehemann keine ausreichende Absicherung im Todesfall hatte. Sie forderte einen Schadensersatz von 500.000 Euro.

Business problemBusiness problemstokkete – stock.adobe.comBusiness problemstokkete – stock.adobe.com

Großinsolvenzen steigen um mehr als ein Drittel, Schäden sind nahezu verdoppelt

Die Insolvenzen in Deutschland steigen an und der Trend dürfte sich durch die Rezession im Jahresverlauf fortsetzen. Bis Ende 2024 rechnet Allianz Trade für die Bundesrepublik mit einer Zunahme der Pleiten um 21 Prozent. Damit dürften die Fallzahlen Ende des Jahres etwa 15 Prozent über dem Niveau von 2019 und damit vor der Pandemie liegen. Erst in 2025 wird ein Abflachen der Zahlen erwartet.

Einbrecher-127452165-AS-Christian-DelbertEinbrecher-127452165-AS-Christian-DelbertChristian Delbert – stock.adobe.comEinbrecher-127452165-AS-Christian-DelbertChristian Delbert – stock.adobe.com

BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Einbruchdiebstählen

Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung aufgrund von Einbruchdiebstählen.

Pharmaceutical sales representative presenting new product to doctors in holding tablet. Presenting new pharmaceutical product, drugs, medication.Pharmaceutical sales representative presenting new product to doctors in holding tablet. Presenting new pharmaceutical product, drugs, medication.Halfpoint – stock.adobe.comPharmaceutical sales representative presenting new product to doctors in holding tablet. Presenting new pharmaceutical product, drugs, medication.Halfpoint – stock.adobe.com

Die Zukunft ist digital: moderne Arztpraxen absichern

Die Fakten für einen modernen Praxisbetrieb und das unternehmerische Risiko unterscheiden sich nicht sehr von anderen hochtechnisierten (Dienstleistungs)unternehmen, die auch sensible Kundendaten verarbeiten und verwalten. Versicherungsmaklerbüros sollten diesen Status quo in ihrer Kundenberatung berücksichtigen.

Wolfgang-Riecke-2024-SHB-VersicherungWolfgang-Riecke-2024-SHB-VersicherungSHB Allgemeine Versicherung VVaGWolfgang-Riecke-2024-SHB-VersicherungSHB Allgemeine Versicherung VVaG

Elementar wichtig: Prävention in der Wohngebäudeversicherung

Die SHB-Versicherung hatte schon beim Relaunch ihrer Wohngebäudeversicherung ankündigt, Schadenprävention noch stärker zu unterstützen. Vorstand Wolfgang Rieke erklärt dazu, dass der Versicherer aus Königswinter dafür mit dem Heidelberger Start-up Enzo kooperiert.