Versicherungsmakler kann sich für eigene Beratung nicht auf die Belehrungen des Versicherers berufen

Veröffentlichung: 21.12.2018, 06:12 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Die rechtlichen Hinweise des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer lassen eigene Belehrungen des Versicherungsmaklers nicht entbehrlich werden. Vielmehr muss der Versicherungsmakler selbst den bereits belehrten Versicherungsnehmer erneut belehren, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

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Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gehen bekanntlich weit. Um sie zu erfüllen, greifen viele Versicherungsmakler auf die Unterlagen und Informationen des Versicherers zurück.

Dies gilt auch für Rechtsbelehrungen des Versicherers. Viele Makler glauben, soweit der Versicherer den Versicherungsnehmer belehrt hätte, bräuchten sie selbst den Versicherungsnehmer nicht nochmals belehren – ein Irrglaube, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt.

cms.vocpy.x Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

In dem Urteil vom 30. November 2017 (Az.: I ZR 143/16) hatte sich der Versicherungsmakler darauf verlassen, dass eine Belehrung des Versicherers ausreichend wäre, und hatte den Versicherungsnehmer infolgedessen nicht nochmals selbst rechtlich belehrt. Anlass war dabei ein Leistungsfall in der Unfallversicherung. Der Versicherungsmakler hatte es in dem konkreten Fall unterlassen, den Versicherungsnehmer über die in der Unfallversicherung im Schadensfall geltenden Ausschlussfristen zu belehren. Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung kann der Versicherungsnehmer nämlich regelmäßig nur dann verlangen, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb einer konkreten Zeit (in diesem Fall 12 Monate) nach dem Unfall eintritt und wiederum innerhalb einer konkreten Zeit (in diesem Fall 18 Monate) nach dem Unfall ärztlich festgestellt wurde. Dass eine Hinweispflicht des Versicherungsmaklers bezüglich der einzuhaltenden Fristen in der Unfallversicherung besteht, ist dabei seit längerer Zeit ständige höchstrichterliche Rechtsprechung.

Wahrscheinlich hatte sich der Versicherungsmakler darauf verlassen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die einzuhaltenden Fristen belehren würde. Dies hatte der Versicherer auch getan, nachdem der Versicherungsfall eingetreten war und auch gegenüber dem Versicherer über das Maklerbüro angezeigt wurde. Nach Ansicht des BGH ersetzt eine solche Belehrung des Versicherers jedoch keine eigenständige Belehrung des Versicherungsmaklers.

Dies begründet der BGH einerseits damit, dass die Belehrung nur im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gilt. Ferner dürfe sich ein Versicherungsnehmer, welcher einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftrage, eben auch darauf verlassen, dass dieser ihn unabhängig vom Versicherer auf die einzuhaltenden Fristen hinweise. Der Versicherungsnehmer bedient sich schließlich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.

Warum ein Versicherungsmakler einen bereits informierten Versicherungsnehmer nochmals belehren muss, bleibt trotzdem schwer verständlich. Versicherungsmakler sollten ihre Beratungsqualität jedoch unbedingt nach den Maßstäben des BGH ausrichten. Um diesen Maßstäben zu genügen, empfiehlt es sich, dass Versicherungsmakler nicht nur auf die Belehrung des Versicherers vertrauen, sondern diese sich im Rahmen ihrer eigenen Beratung auch zu Eigen machen. Dies führt oftmals zu einer Doppelbelehrung des Versicherungsnehmers.

Bilder: (1) © photoschmidt / fotolia.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB (3) © experten-netzwerk GmbH

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