Erbschaftsteuer: BFH zählt Geschäftsführer und Teilzeitkräfte bei Betriebsvermögen voll mit
Bei der steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen kann die Zahl der Beschäftigten darüber entscheiden, ob Erben von der Lohnsummenregelung befreit sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass auch ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Teilzeitkräfte bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl grundsätzlich nach Köpfen mitzuzählen sind. Das Urteil betrifft zwar eine frühere Rechtslage, seine grundsätzlichen Aussagen reichen jedoch darüber hinaus.
Ein Beschäftigter zu viel für die Steuerbefreiung
Im Streitfall ging es um die Erbschaft einer GmbH, deren Alleingesellschafter zugleich als angestellter Geschäftsführer tätig gewesen war. Neben ihm beschäftigte das Unternehmen 18 Vollzeitkräfte und zwei Reinigungskräfte in Teilzeit.
Die Erben gingen davon aus, dass die Gesellschaft die damals geltende Grenze von höchstens 20 Beschäftigten nicht überschritten hatte und deshalb von der sogenannten Lohnsummenregelung befreit war. Den verstorbenen Geschäftsführer wollten sie nicht berücksichtigen, die beiden Teilzeitkräfte ebenfalls nicht oder zumindest nur anteilig.
Das Finanzamt kam dagegen auf 21 Beschäftigte. Damit war die Grenze überschritten, an die das damalige Erbschaftsteuerrecht eine Ausnahme von der Lohnsummenregelung knüpfte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 34/23) die maßgebliche Zählweise.
Warum auch der verstorbene Geschäftsführer mitzählt
Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des Beschäftigten betriebsbezogen auszulegen. Entscheidend sei, ob im maßgeblichen Zeitpunkt ein Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden war, dessen Erhalt durch die steuerliche Verschonung begünstigt werden sollte.
Das Arbeitsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers bestand bis zu seinem Tod. Dass er zugleich Eigentümer des Unternehmens war, änderte nichts an seiner Stellung als Beschäftigter.
Auch bei den beiden Reinigungskräften ließ das Gericht keine anteilige Berechnung zu. Teilzeitbeschäftigte sind unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit jeweils als eine Person zu berücksichtigen.
Die Richter begründeten dies mit dem Zweck der Vorschrift: Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen soll Arbeitsplätze erhalten. Dabei unterscheidet das Gesetz für die Beschäftigtenzählung nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitstellen. Zugleich vereinfacht die Zählung nach Köpfen die steuerliche Verwaltung.
Welche Bedeutung das Urteil für die Erbschaftsteuer hat
Nach der im Streitfall geltenden Rechtslage konnte Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn der Betrieb fünf Jahre fortgeführt und innerhalb dieses Zeitraums eine bestimmte Lohnsumme erreicht wurde. Die vorgeschriebene Mindestlohnsumme betrug 400 Prozent der Ausgangslohnsumme.
Für Unternehmen mit höchstens 20 Beschäftigten galt eine Ausnahme. Diese Grenze überschritt die betroffene GmbH um genau eine Person.
Inzwischen hat der Gesetzgeber die Vorschriften mehrfach verändert. Nach geltendem Recht greift die Lohnsummenregelung grundsätzlich erst bei Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten; für Betriebe mit sechs bis 15 Beschäftigten gelten abgestufte Anforderungen.
Die frühere Grenze von 20 Beschäftigten ist damit nicht mehr maßgeblich. Dennoch bleibt die Entscheidung für die steuerliche Bewertung von Unternehmensübertragungen relevant, weil der BFH grundsätzliche Fragen zur Beschäftigteneigenschaft und zur Zählweise geklärt hat.
Gerade bei kleineren Unternehmen können einzelne Arbeitsverhältnisse darüber entscheiden, welche steuerlichen Voraussetzungen für eine Verschonung des übertragenen Betriebsvermögens erfüllt werden müssen. Dabei kommt es nicht allein auf die wirtschaftliche Bedeutung einer Stelle oder deren Arbeitszeitumfang an, sondern auf die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses.
Mit dem Urteil schafft der BFH insoweit Klarheit. Für die steuerliche Begünstigung eines Unternehmens kann bereits ein einziger Beschäftigter den Unterschied machen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 062/26 vom 5. November 2026, Urteil vom 17. Juni 2026, Az. II R 34/23.
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