BaFin setzt Thomas Münkel als Sonderbeauftragten bei GVO ein
Nach dem kurzfristigen Rücktritt eines Vorstandsmitglieds war die Geschäftsleitung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg zeitweise nicht ordnungsgemäß besetzt. Die BaFin setzte daraufhin einen Sonderbeauftragten mit Vorstandsbefugnissen ein. Auf Anfrage von experten.de nennt die GVO nun erstmals Namen und zeitlichen Ablauf – und erklärt, welche Folgen der Eingriff für das operative Geschäft hatte.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Hintergrund war die zeitweise nicht ordnungsgemäße Besetzung der Geschäftsleitung nach dem kurzfristigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.
Auf Anfrage von experten.de teilt die GVO mit, dass Herr Zimmer Mitte Juli zurückgetreten sei. Als Grund nennt der Versicherer persönliche Gründe. Bei dem von der BaFin eingesetzten Sonderbeauftragten handelt es sich um Thomas Münkel, der seit dem 1. August 2026 in dieser Funktion tätig ist und nach Angaben der GVO die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden wahrnimmt.
Auf der aktuellen Unternehmensseite wird Münkel entsprechend als Vorstandsvorsitzender geführt. Daniela Müller, die dort als weiteres Vorstandsmitglied genannt wird, ist nach Angaben der GVO bereits seit dem 1. Mai 2026 in dieser Funktion tätig.
BaFin stellte vorgeschriebene Mindestbesetzung wieder her
Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit schreibt Paragraf 188 Versicherungsaufsichtsgesetz vor, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen bestehen muss. Nach der veröffentlichten BaFin-Mitteilung war die GVO nach dem kurzfristigen Ausscheiden eines ihrer beiden Vorstandsmitglieder seit Mitte Juli 2026 nicht mehr entsprechend besetzt.
Der Aufsichtsrat konnte demnach nicht sicherstellen, dass die Geschäftsleitung durchgehend aus zwei den Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechenden Personen bestand. Die BaFin setzte deshalb einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Vorstandsmitglieds ein. Der zugrunde liegende Bescheid ist bestandskräftig.
Mit der Antwort der GVO wird nun auch der zeitliche Ablauf deutlicher: Nach dem Ausscheiden von Zimmer Mitte Juli nahm Münkel seine Funktion zum 1. August auf. Offen bleibt allerdings, weshalb in diesem Zeitraum kein reguläres zweites Vorstandsmitglied bestellt werden konnte. Auf die entsprechende Frage von experten.de verwies die GVO lediglich darauf, dass Zimmer aus persönlichen Gründen zurückgetreten sei.
Münkel bleibt als Sonderbeauftragter im Amt
Der aufsichtsrechtliche Eingriff ist damit noch nicht beendet. Auf die Frage, ob der von der BaFin eingesetzte Sonderbeauftragte weiterhin im Amt sei, antwortet die GVO mit Ja. Münkel nehme die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden wahr. Damit erhält auch die Darstellung auf der Unternehmensseite eine wichtige aufsichtsrechtliche Einordnung: Der dort als Vorstandsvorsitzender genannte Münkel übt diese Befugnisse nach Auskunft der GVO als von der BaFin eingesetzter Sonderbeauftragter aus. Ob und wann diese Konstruktion durch die Bestellung eines regulären Vorstandsmitglieds abgelöst werden soll, geht aus den Antworten der GVO nicht hervor.
GVO sieht keine Auswirkungen auf Vermittler und Kunden
Auswirkungen auf das operative Geschäft habe die zeitweise Unterbesetzung nach Angaben des Versicherers nicht gehabt. Auf die ausdrückliche Nachfrage nach möglichen Folgen für Vermittler, Kunden oder die Schadenbearbeitung antwortete die GVO: „Nein.“ Es habe keine solchen Auswirkungen gegeben und gebe sie auch gegenwärtig nicht.
Auch ihre Nachfolge- oder Notfallregelungen für die Geschäftsleitung hat die GVO infolge des Vorgangs nach eigener Aussage nicht verändert.
Die veröffentlichte BaFin-Maßnahme selbst betrifft die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung der Geschäftsleitung. Aussagen zur wirtschaftlichen Lage, Kapitalausstattung oder Liquidität der GVO enthält die Mitteilung nicht. Entsprechend lässt sich aus dem aufsichtsrechtlichen Eingriff allein weder auf finanzielle Schwierigkeiten noch auf deren Nichtvorliegen schließen.
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