Wenn das Sozialamt alte Geschenke zurückholt: Das unterschätzte finanzielle Risiko beim Pflegeheim
Der Umzug in ein Pflegeheim ist nicht nur eine persönliche Zäsur. Für viele Familien wird er auch zu einer finanziellen Belastungsprobe. Denn die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung: Reichen Rente, Leistungen der Pflegeversicherung und verwertbares Vermögen nicht aus, um die Heimkosten zu finanzieren, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialhilfe in Form der „Hilfe zur Pflege“ ins Spiel.
Dann kann allerdings eine Frage plötzlich Bedeutung bekommen, die Jahre zuvor längst erledigt schien: Hat der Pflegebedürftige Vermögen verschenkt?
Das können größere Geldbeträge gewesen sein, ein Haus, regelmäßige Zahlungen an Kinder oder Enkel oder langfristige Sparleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Beschenkte das Geschenk wieder herausgeben – selbst wenn bei der Schenkung noch niemand mit einer späteren Pflegebedürftigkeit gerechnet hat.
Entscheidend ist nicht das Pflegeheim, sondern die Verarmung
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 528 Bürgerliches Gesetzbuch. Kann ein Schenker nach einer Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks. Der Beschenkte kann die Herausgabe gegebenenfalls dadurch abwenden, dass er den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. (Gesetze im Internet)
Für Pflegefälle ist diese Regelung besonders relevant. Ein Pflegeheimplatz kann einen monatlichen Eigenanteil verursachen, der mit einer durchschnittlichen Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr finanziert werden kann. Sind Einkommen und einzusetzendes Vermögen ausgeschöpft, wird Sozialhilfe beantragt.
Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass das Sozialamt in einer solchen Situation einen Schenkungsrückforderungsanspruch auf sich überleiten und anschließend selbst gegenüber dem Beschenkten geltend machen kann. Möglich ist auch, dass zunächst verlangt wird, dass der Pflegebedürftige seinen Anspruch selbst durchsetzt.
§ 93 SGB XII liefert dafür die sozialrechtliche Grundlage: Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers gegen Dritte können bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergehen.
Damit wird aus einem ursprünglich privaten Vorgang innerhalb einer Familie möglicherweise Jahre später eine Forderung des Sozialamtes.
Die Zehn-Jahres-Grenze ist entscheidend
Allerdings kann das Sozialamt nicht unbegrenzt in die Vergangenheit zurückgehen. Nach § 529 BGB ist der Rückforderungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. (Gesetze im Internet)
Ein Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter 2020 einen größeren Geldbetrag. Wird er 2027 pflegebedürftig und kann seine Heimkosten nicht mehr finanzieren, befindet sich die Schenkung grundsätzlich noch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums. Ein Rückforderungsanspruch kann deshalb in Betracht kommen.
Tritt die Bedürftigkeit dagegen erst ein, nachdem seit der Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind, greift grundsätzlich der Ausschluss nach § 529 BGB.
Wichtig ist dabei eine häufige Verwechslung: Diese Zehn-Jahres-Regel funktioniert nicht wie die Abschmelzungsregel beim Pflichtteilsergänzungsanspruch im Erbrecht. Dort reduziert sich die Berücksichtigung einer Schenkung nach § 2325 BGB grundsätzlich mit jedem Jahr um ein Zehntel. Eine entsprechende jährliche Abschmelzung sieht § 529 BGB für die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht vor.
Auch regelmäßige Zahlungen an Enkel können betroffen sein
Wie weit diese Regeln reichen können, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19).
Eine Großmutter hatte für ihre Enkel langfristige Sparverträge eingerichtet und jahrelang monatlich jeweils 50 Euro eingezahlt. Für einen Enkel liefen die Zahlungen seit 2003, für den anderen seit 2005. Ab Januar 2015 lebte die Großmutter vollstationär in einer Pflegeeinrichtung. Ihre Rente von rund 1.250 Euro und die Leistungen der Pflegeversicherung reichten nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger sprang ein. (Voris)
Anschließend verlangte er Geld von den Enkeln zurück. Das OLG Celle gab dem Sozialhilfeträger weitgehend recht. Die Enkel wurden zur Zahlung von 5.712,90 Euro beziehungsweise 5.862,90 Euro verurteilt. (Voris)
Der Fall ist bemerkenswert, weil es sich nicht um die spektakuläre Übertragung einer Immobilie oder um eine einmalige Schenkung von Zehntausenden Euro handelte. Ausgangspunkt waren monatlich lediglich 50 Euro. Über viele Jahre war daraus jedoch Vermögen geworden.
Kapitalaufbau ist etwas anderes als Geburtstagsgeld
Das Gericht unterschied dabei zwischen gewöhnlichen Geschenken und systematischem Vermögensaufbau.
§ 534 BGB schützt sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen. Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer gesellschaftlich üblichen Rücksicht entsprechen, unterliegen danach nicht der Rückforderung.
Das können beispielsweise kleinere, den finanziellen Verhältnissen angemessene Geschenke zu Weihnachten, Geburtstagen oder vergleichbaren Anlässen sein. Die Verbraucherzentrale weist deshalb ebenfalls darauf hin, dass nicht jedes Geschenk automatisch zurückverlangt werden kann. Entscheidend bleibt der Einzelfall.
Die langjährigen Sparzahlungen der Großmutter bewertete das OLG Celle jedoch anders. Nach Auffassung des Gerichts sprachen sowohl die Höhe der Zahlungen im Verhältnis zu ihren finanziellen Verhältnissen als auch der gezielte Kapitalaufbau gegen ein bloßes übliches Gelegenheitsgeschenk. (Voris)
Das hat praktische Konsequenzen. Wer seinen Enkeln jeden Geburtstag 50 oder 100 Euro schenkt, befindet sich rechtlich möglicherweise in einer anderen Situation als jemand, der zehn Jahre lang monatlich Geld auf ein für das Enkelkind eingerichtetes Anlagekonto überweist.
Die Grenze lässt sich allerdings nicht allein an einem bestimmten Eurobetrag festmachen. Anlass, Höhe, Vermögensverhältnisse und Zweck der Zuwendung müssen zusammen betrachtet werden.
„Damit habe ich damals nicht rechnen können“ schützt nicht automatisch
Besonders interessant am Urteil aus Celle ist ein weiterer Punkt: Nach Darstellung des Oberlandesgerichts kam es für den Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob die spätere Pflegebedürftigkeit der Großmutter bei Beginn ihrer Zahlungen bereits absehbar gewesen war. (oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de)
Das verändert die Perspektive erheblich. Es geht also nicht nur um Fälle, in denen jemand kurz vor dem Pflegeheim sein Vermögen schnell auf Kinder oder Enkel überträgt. Auch Jahre zuvor in völlig anderer Lebenssituation vorgenommene Schenkungen können später relevant werden.
Das Gesetz enthält allerdings Schutzmechanismen. Nach § 529 Abs. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, soweit der Beschenkte das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu gefährden. Auch deshalb lässt sich aus einer früheren Schenkung nicht automatisch eine Zahlungspflicht in identischer Höhe ableiten.
Immobilien sind besonders konfliktträchtig
Noch größere wirtschaftliche Dimensionen erreicht die Frage bei Immobilien. Eltern übertragen ihr Eigenheim häufig schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder – etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge und verbunden mit Wohnrecht, Nießbrauch oder Pflegeverpflichtungen.
Kommt der frühere Eigentümer später ins Pflegeheim und wird sozialhilfebedürftig, muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Übertragung überhaupt eine Schenkung war und ob ein Rückforderungsanspruch besteht.
Dass solche Fälle keineswegs theoretischer Natur sind, zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hat sich mehrfach mit übergeleiteten Ansprüchen von Sozialhilfeträgern nach Grundstücksübertragungen beschäftigt. In einem Verfahren hatte beispielsweise ein Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch einer Pflegeheimbewohnerin auf sich übergeleitet, nachdem Grundstücksanteile Jahre zuvor auf ihren Sohn übertragen worden waren.
Gerade bei Immobilien sind pauschale Aussagen deshalb gefährlich. Wohnrechte, Nießbrauch, Pflegeverpflichtungen und sonstige Gegenleistungen können beeinflussen, ob überhaupt eine reine Schenkung vorliegt und welchen wirtschaftlichen Wert der unentgeltliche Teil besitzt.
Sozialhilfe bleibt nachrangig
Hinter den Regeln steht das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Der Staat soll Pflegekosten übernehmen, wenn der Betroffene sie tatsächlich nicht selbst tragen kann. Existiert aber noch ein werthaltiger Anspruch gegen einen Dritten – beispielsweise auf Rückgabe einer früheren Schenkung –, kann dieser Anspruch der Bedürftigkeit entgegenstehen beziehungsweise vom Sozialhilfeträger genutzt werden.
Die Verbraucherzentrale nennt für die Sozialhilfe zugleich einen Schonbetrag von derzeit 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person; für Ehe- oder Lebenspartner gilt grundsätzlich ebenfalls ein entsprechender Betrag. Darüber hinaus existieren weitere Regeln für geschütztes Vermögen und beispielsweise selbst genutztes angemessenes Wohneigentum eines zurückbleibenden Partners.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht lediglich: „Wie viel Vermögen besitzt der Pflegebedürftige heute?“
Bei größeren Schenkungen lautet sie zusätzlich: Welches Vermögen hat er in den vergangenen Jahren weggegeben – und bestehen daraus heute noch Rückforderungsansprüche?
Was Familien vor einer Vermögensübertragung bedenken sollten
Wer im höheren Alter größere Geldbeträge oder Immobilien verschenken möchte, sollte deshalb nicht ausschließlich steuer- und erbrechtlich planen. Die mögliche Finanzierung einer späteren Pflege gehört ebenfalls in die Rechnung.
Vor allem die verbreitete Vorstellung, Vermögen müsse lediglich rechtzeitig auf die nächste Generation übertragen werden, greift zu kurz. Schenkungsrecht, Sozialhilferecht, Erbrecht und gegebenenfalls vereinbarte Gegenleistungen greifen ineinander.
Noch wichtiger: Die berühmte „Zehn-Jahres-Frist“ hat je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Wirkungen. Was beim Pflichtteil gilt, muss bei der Verarmung des Schenkers nicht genauso funktionieren.
Das Pflegekostenrisiko sollte daher Bestandteil jeder größeren Vermögensübertragung im Alter sein. Wer Haus oder größere Geldbeträge verschenkt und anschließend kaum liquide Reserven behält, überträgt nicht nur Vermögen. Er reduziert gleichzeitig seinen finanziellen Puffer für den Fall, dass ambulante oder stationäre Pflege erforderlich wird. Und genau dann kann ein Geschenk, das innerhalb einer Familie längst als abgeschlossen galt, wieder auf dem Tisch liegen.
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