Probezeit, Kündigung, Berufsschule: Diese Rechte haben Azubis

Veröffentlichung: 25.08.2026, 11:08 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Auch nach dem regulären Ausbildungsstart sind vielerorts noch Stellen frei. Wer kurzfristig einsteigt, sollte jedoch nicht nur den Vertrag und die Regeln der Probezeit kennen. Gerade beim Versicherungsschutz können mit dem Beginn der Ausbildung neue Lücken entstehen.

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Mit dem Ausbildungsstart beginnt für viele Jugendliche ein neuer Lebensabschnitt. Neben Probezeit, Berufsschule und arbeitsrechtlichen Regeln sollten Auszubildende auch prüfen, wie sich der neue Status auf ihren Versicherungsschutz auswirkt.Mit dem Ausbildungsstart beginnt für viele Jugendliche ein neuer Lebensabschnitt. Neben Probezeit, Berufsschule und arbeitsrechtlichen Regeln sollten Auszubildende auch prüfen, wie sich der neue Status auf ihren Versicherungsschutz auswirkt.Redaktion experten.de / KI-generiert

Für viele Jugendliche hat Anfang August ein neuer Lebensabschnitt begonnen, weitere Ausbildungsverhältnisse starten zum 1. September. Gleichzeitig sind noch zahlreiche Lehrstellen unbesetzt. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit bleibt ein Einstieg auch nach dem üblichen Ausbildungsbeginn möglich – unter Umständen sogar bis zum Jahresende.

Die ARAG-Experten raten Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz deshalb, die Suche fortzusetzen. Chancen bestehen insbesondere dort, wo Betriebe ihre Wunschkandidaten nicht gefunden haben oder Ausbildungsverträge kurzfristig gelöst werden. Offene Stellen gibt es unter anderem weiterhin im Handwerk, in der Pflege, in der Gastronomie und in technischen Berufen.

Neben der Ausbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit können die Lehrstellenbörsen der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern genutzt werden. Wer bei Beruf und Arbeitsort flexibel bleibt, erhöht seine Chancen zusätzlich. Verpasster Unterrichtsstoff an der Berufsschule kann nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nachgeholt werden.

Probezeit erlaubt kurzfristige Kündigung

Die ersten Monate der Ausbildung dienen beiden Seiten dazu, das Ausbildungsverhältnis zu erproben. Nach dem Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Während dieser Zeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen beenden. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen; eine elektronische Kündigung reicht nicht aus.

Auch während der Probezeit gelten sämtliche Rechte aus dem Ausbildungsvertrag. Auszubildende haben Anspruch auf eine fachgerechte Ausbildung, die vereinbarte Vergütung und die Freistellung für den Berufsschulunterricht. Der Betrieb muss die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Im Gegenzug müssen Auszubildende die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen, Weisungen folgen, Betriebsgeheimnisse wahren und regelmäßig am Berufsschulunterricht teilnehmen. Bei Krankheit ist der Betrieb unverzüglich zu informieren. Ob und ab wann zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben.

Ausbildungsqualität entscheidet über Zufriedenheit

Dass gute Rahmenbedingungen die Zufriedenheit beeinflussen, zeigt der aktuelle Ausbildungsreport des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Demnach sind knapp 66 Prozent der Befragten mit ihrer Ausbildung zufrieden oder sehr zufrieden. Gleichzeitig wünschen sich viele Auszubildende verlässlichere Perspektiven für die Zeit nach ihrem Abschluss.

Treten Probleme auf, empfehlen die ARAG-Experten, diese frühzeitig anzusprechen. Erste Ansprechpartner sind der Ausbilder oder der direkte Vorgesetzte. Bei größeren Konflikten können – sofern vorhanden – auch der Betriebsrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung unterstützen.

Gesetzlicher Unfallschutz gilt nicht rund um die Uhr

Mit Beginn der Ausbildung sind Auszubildende gesetzlich unfallversichert. Der Schutz umfasst die Tätigkeit im Betrieb, den Besuch der Berufsschule sowie die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung, Ausbildungsstätte und Schule. Freizeitunfälle sind dagegen nicht versichert.

Auch der private Versicherungsschutz sollte überprüft werden. In vielen Familientarifen der Privathaftpflicht bleiben Kinder während ihrer ersten Berufsausbildung mitversichert. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies gilt, hängt jedoch von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Der Status sollte daher zum Ausbildungsbeginn kontrolliert werden.

Die ARAG-Experten verweisen zudem auf die Möglichkeit, frühzeitig eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Junge Versicherte profitieren häufig von einem niedrigen Eintrittsalter und einem oftmals noch günstigen Gesundheitszustand. Entscheidend bleiben jedoch eine bedarfsgerechte Rentenhöhe, geeignete Nachversicherungsmöglichkeiten und die konkreten Vertragsbedingungen.
Wer für die Ausbildung in eine eigene Wohnung zieht, sollte außerdem prüfen, ob der Hausrat noch über den elterlichen Vertrag geschützt ist oder ein eigener Versicherungsschutz benötigt wird.

Unterstützung bei niedriger Ausbildungsvergütung

Reicht die Ausbildungsvergütung nicht für Miete und Lebenshaltungskosten aus, kann abhängig von der persönlichen Situation ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld bestehen. Eine erste Einschätzung ermöglicht der BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.
Auch Leistungen des Ausbildungsbetriebs können die finanzielle Belastung reduzieren. Einige Unternehmen bieten ihren Auszubildenden Wohnheimplätze, Zuschüsse zum Deutschlandticket oder weitere freiwillige Unterstützungen an.

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