Hebesatz HammerGewerbesteuer-Mindesthebesatz steigt: Bundesregierung setzt Untergrenze auf 280 %

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Bundesminister der Finanzen Lars KlingbeilBundesminister der Finanzen Lars KlingbeilBundesregierung/Jesco Denzel

Die Bundesregierung setzt ein deutliches Signal in der Unternehmensbesteuerung: Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer soll ab dem Erhebungszeitraum 2027 von derzeit 200 auf 280 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf nun beschlossen – eingebettet in das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“. Ziel ist es, steuerlich motivierte Sitzverlagerungen ohne reale wirtschaftliche Aktivität zu unterbinden. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil:

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen ihren Sitz nur zum Schein dorthin verlegen, wo die Steuer besonders niedrig ist.“

Was formal wie ein technischer Korrekturschritt erscheint, ist in der Sache ein ordnungspolitischer Eingriff mit systemischer Reichweite.

Steuerautonomie unter neuem Vorbehalt

Die Gewerbesteuer bildet das zentrale Steuerinstrument der Kommunen. Über den Hebesatz, der auf die bundeseinheitlich ermittelte Steuermesszahl angewendet wird, steuern Städte und Gemeinden ihr Steueraufkommen. Der Hebesatz ist damit nicht nur fiskalisches Instrument, sondern auch Ausdruck kommunaler Selbststeuerung.

Bislang konnten Kommunen diesen Hebesatz frei – allerdings nicht unterhalb von 200 Prozent – festlegen. Diese Mindestgrenze soll nun um 40 Prozentpunkte steigen. Die neue Untergrenze von 280 Prozent schließt einen Teil des bisherigen Spielraums – besonders für Gemeinden, die mit niedrigen Sätzen um wirtschaftliche Ansiedlung warben.

Der Eingriff zielt laut Regierung auf Steuergerechtigkeit: Der Wettbewerb um Sitzverlagerungen mit Hilfe künstlich niedriger Hebesätze soll unterbunden werden. Im Koalitionsvertrag war diese Maßnahme ausdrücklich vorgesehen. Der erwartete fiskalische Effekt: rund 200 Millionen Euro jährlich – verteilt auf mehrere tausend Gemeinden.

Differenzierungsverlust durch Vereinheitlichung

Ökonomisch relevant ist nicht der Betrag, sondern der Mechanismus: Der steuerpolitische Handlungsspielraum der Kommunen wird reduziert. Der Hebesatz, bislang ein legitimes Instrument regionaler Differenzierung, wird normiert. Der Marktmechanismus – Standortwahl durch Preisbildung – wird zugunsten einer überregionalen Gleichgewichtsidee abgeschwächt.

Gerade strukturschwache Gemeinden, die ihre Nachteile bei Infrastruktur, Anbindung oder Fachkräfteangebot über steuerliche Attraktivität kompensieren wollten, verlieren eine zentrale Stellgröße. Der Hebesatz als „kommunaler Preis“ für unternehmerische Präsenz wird durch regulatorische Festlegung ersetzt.

Ob damit tatsächliche Steuergestaltung verhindert oder nur steuerlicher Differenzierungswille gebremst wird, bleibt eine offene Frage. Die Abgrenzung zwischen Scheinsitzverlagerung und legitimer Standortoptimierung bleibt sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich unscharf.

Steuerrechtliche Modernisierung als Kontext

Die Hebesatzanhebung ist eingebettet in ein größeres Gesetzespaket. Mit dem Neunten Änderungsgesetz zum Steuerberatungsgesetz will die Bundesregierung auch das Steuerberatungsrecht modernisieren. Ziel ist ein breiterer Zugang zu Beratung, insbesondere durch die Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen. Künftig dürfen diese auch Mitglieder beraten, die Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielen. Zudem soll eine Person künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums könnten so rund 35.500 zusätzliche Steuerpflichtige erreicht werden. Die jährlichen Kosten für Steuerberatung würden sich dadurch um rund 10 Millionen Euro verringern.

Weitere Neuerungen:

  • Energieberater dürfen künftig steuerliche Aspekte ihrer Beratung einbeziehen.
  • Unentgeltliche Hilfeleistung wird auf weitere nahestehende Personen ausgeweitet.
  • Tax Law Clinics an Hochschulen werden erlaubt.
  • Das Leitungserfordernis für Nebenstellen von Steuerberatern entfällt.

Auch das Grunderwerbsteuergesetz wird angepasst: Eine doppelte Besteuerung bei zeitlich versetztem Signing und Closing soll ausgeschlossen, die Anzeigefrist für Beteiligte auf einen Monat verlängert werden.

Normierung ersetzt Steuerungsspielraum

Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes wird ein bislang offenes Instrument kommunaler Finanzpolitik reguliert. Der Hebesatz, bisher Ausdruck regionaler Differenzierung, erhält eine verbindliche Untergrenze. Kommunen mit strukturellen Nachteilen verlieren damit die Möglichkeit, steuerlich zu kompensieren. Die neue Vorgabe vereinheitlicht – sie stabilisiert nicht das System, sondern begrenzt die Optionen seiner Akteure.




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