Zum Jahresbeginn 2026 steht vielen Anlegern erneut die Abbuchung der sogenannten Vorabpauschale ins Haus. Betroffen sind Fonds- und ETF-Inhaber, deren Anlagen im Jahr 2025 im Wert gestiegen sind.
Die Belastung erfolgt automatisch über das Verrechnungskonto – sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt. Der Geldratgeber Finanztip rät dazu, rechtzeitig für ein ausreichendes Kontoguthaben zu sorgen.
Keine Zusatzsteuer – aber frühzeitige Zahlungspflicht
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Art Vorauszahlung auf künftige Kursgewinne. Timo Halbe, Geldanlage-Experte bei Finanztip, erklärt:
„Die Gewinne würden sonst meist erst beim Verkauf versteuert. Das Finanzamt möchte aber nicht über Jahrzehnte auf die Steuereinnahmen warten.“
Die gezahlte Steuer wird bei einem späteren Verkauf der Fondsanteile mit der tatsächlichen Steuerlast verrechnet. Anleger zahlen also nicht doppelt – dennoch kann die Belastung zu Jahresbeginn spürbar sein.
Bis zu 51 Euro Vorabsteuer je 10.000 Euro Fondsvolumen
Wie hoch die Vorabpauschale ausfällt, richtet sich unter anderem nach dem sogenannten Basiszins, den die Deutsche Bundesbank jährlich festlegt. Für das Jahr 2025 beträgt dieser 2,53 Prozent.
Die Berechnung der Steuer ist zwar komplex, Finanztip bietet jedoch eine vereinfachte Orientierungshilfe:
- Bei aktiv gemanagten Fonds oder klassischen ETFs: bis zu 51 Euro Steuer je 10.000 Euro Fondsvolumen
- Bei Aktien-ETFs: maximal 36 Euro pro 10.000 Euro
Wichtig: Die depotführenden Banken buchen die Steuer automatisch im Januar ab. Ist das Verrechnungskonto nicht gedeckt, kann es ins Minus rutschen oder die Bank meldet die offene Steuerschuld an das Finanzamt. In beiden Fällen kann es zu zusätzlichen Kosten kommen.
Freistellungsauftrag kann Abbuchung verhindern
Wer rechtzeitig einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreicht, kann die Abbuchung ganz oder teilweise vermeiden.
Der steuerfreie Sparerpauschbetrag beträgt:
- 1.000 Euro pro Person
- 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten
Für Aktien-ETFs bedeutet das konkret: Bis zu einem Depotwert von rund 80.600 Euro bleibt die Vorabsteuer vollständig ausgesetzt. Liegt das Depot darüber, wird die Steuer nur für den übersteigenden Betrag berechnet. Die Einrichtung oder Anpassung des Freistellungsauftrags ist bei den meisten Banken digital möglich.
Hintergrund: Einführung der Vorabpauschale durch Investmentsteuerreform
Die Vorabpauschale ist ein Instrument der Investmentsteuerreform, die 2018 in Kraft trat. In den ersten Jahren blieb sie jedoch weitgehend wirkungslos, da der Basiszins bis einschließlich 2022 im negativen Bereich lag. Erst seit dem Jahr 2023 muss sie wieder gezahlt werden, da der Basiszins seither positiv ist – Anleger müssen daher auch auf fiktive Wertsteigerungen Steuern entrichten, sofern keine Freistellung greift.
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