Auch ohne Verkauf oder Ausschüttung können Fonds Steuern auslösen. Anfang 2026 dürfte die sogenannte Vorabpauschale viele Anleger erneut überraschen. Was dahintersteckt, wen sie trifft – und warum sie trotz Kritik fester Bestandteil des Steuerrechts bleibt.
Fonds gelten als langfristige Geldanlage. Umso größer ist bei vielen Anlegern das Erstaunen, wenn zu Jahresbeginn Steuern fällig werden, obwohl weder Fondsanteile verkauft noch Gewinne ausgezahlt wurden. Ursache dafür ist die sogenannte Vorabpauschale – eine Besteuerung auf fiktive Wertzuwächse von Fondsanteilen. Darauf weist eine YouGov-Umfrage für die Postbank im Kontext des Spar- und Anlageverhaltens hin.
Die Vorabpauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt. Ziel war es, auch Erträge zu besteuern, die innerhalb eines Fonds verbleiben und dort wieder angelegt werden. Steigen die Kurse, gelten diese Wertzuwächse steuerlich als fiktive Erträge, auf die Abgeltungsteuer anfällt.
Berechnet wird die Pauschale jedes Jahr neu. Grundlage ist der sogenannte Basiszins, der sich an langfristigen Bundesanleihen orientiert. Dieser Basiszins wird mit dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn und dem Faktor 0,7 multipliziert. Das Ergebnis gilt als steuerpflichtiger Ertrag, auf den Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben werden. Der Steuerabzug erfolgt automatisch über die depotführende Bank.
In den vergangenen Jahren blieb die Vorabpauschale für viele Anleger folgenlos, da der Basiszins zeitweise im negativen Bereich lag. Seit 2024 ist er jedoch wieder positiv. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass auch 2026 erneut Steuern anfallen – selbst dann, wenn Fonds lediglich moderate Kursgewinne erzielt haben.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Besteuerung und endgültiger Steuerlast. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet. Eine doppelte Besteuerung findet somit nicht statt. Sinkt der Fonds allerdings nach der Besteuerung im Wert, bleibt die gezahlte Steuer bestehen. Eine Rückerstattung ist nicht vorgesehen.
Um unnötige Abzüge zu vermeiden, spielt der Freistellungsauftrag eine zentrale Rolle. Kapitalerträge – einschließlich fiktiver Erträge aus der Vorabpauschale – bleiben bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Für Personen mit geringem Einkommen kann zudem eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein, um Kapitalerträge vollständig von der Besteuerung auszunehmen.
Die Vorabpauschale bleibt ein erklärungsbedürftiges, aber dauerhaft verankertes Element der Fondsbesteuerung. Mit steigenden Zinsen gewinnt sie wieder an Bedeutung. Für Anleger wird es damit wichtiger, steuerliche Mechanismen zu verstehen und die eigene Depotstruktur regelmäßig zu überprüfen – gerade bei langfristigen Fondsinvestments.
Über die Studie:
Erhebung: YouGov. Auftraggeber: Postbank. Stichprobe: 2.004 Befragte. Kontext: Spar- und Anlageverhalten in Deutschland.
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