Viele Anleger werden Anfang 2026 erneut eine Abbuchung mit dem Hinweis „Fondsbesteuerung“ sehen. Hintergrund ist die Vorabpauschale – ein fiktiver Ertrag, über den oft Unsicherheiten bestehen. Ein Gespräch des deutschen Fondsverbands BVI zeigt, wie die Mechanik funktioniert und welche Rolle Teilfreistellungen, Ausschüttungen und tatsächliche Wertentwicklungen dabei spielen.
Vorabpauschale: Steuermechanik für thesaurierende Fonds
Damit Fondserträge nicht komplett steuerlich aufgeschoben werden, wenn ein Fonds nicht ausschüttet, greift die sogenannte Vorabpauschale. Sie gilt als fiktiver steuerpflichtiger Ertrag und wird jedes Jahr zum Jahresbeginn automatisch von depotführenden Stellen berechnet. Bastian Hammer, Leiter Steuern und Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI, erklärt: „Für Fonds, die Erträge nicht ausschütten, sondern im Sondervermögen belassen, unterstellt das Finanzamt einen fiktiven Ertrag, die sogenannte Vorabpauschale. Diese muss der Anleger versteuern.“
Die Berechnung erfolgt nach festen Parametern:
- Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn
- 70 Prozent des sogenannten Basiszinses (2025: 2,53 Prozent)
- anschließende Anwendung der Teilfreistellung je nach Fondstyp
Konkretes Rechenbeispiel
Für einen thesaurierenden Aktienfonds mit 100 Euro Rücknahmewert zu Jahresbeginn ergibt sich nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren eine Vorabpauschale von rund 1,77 Euro. Hammer führt aus: „Da es sich um einen Aktienfonds handelt, greift bei dieser Vorabpauschale die steuerliche Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent. Besteuert werden also nicht die vollen 1,77 Euro, sondern lediglich 1,24 Euro.“ Die depotführende Stelle führt darauf Kapitalertragsteuer und ggf. Kirchensteuer ab – typischerweise in den ersten Wochen des neuen Jahres.
Teilausschüttungen reduzieren die Vorabpauschale
Zahlt ein Fonds im Jahresverlauf Ausschüttungen, werden diese von der Vorabpauschale abgezogen. Hammer erläutert: „Angenommen, der Aktienfonds hat 1,00 Euro ausgeschüttet. Damit reduziert sich die berechnete Vorabpauschale von 1,77 Euro auf 0,77 Euro. Unter Beachtung der Teilfreistellung muss der Anleger dann 0,54 Euro versteuern.“ Damit wird verhindert, dass Ausschüttungen und Vorabpauschale zusammengenommen zu einer übermäßigen Steuerlast führen.
Deckelung: Keine höhere Steuer als tatsächliche Wertsteigerung
Ein häufiger Irrtum betrifft die Frage, ob die Vorabpauschale selbst dann voll versteuert werden muss, wenn der Fonds gar nicht so stark gestiegen ist. Hammer stellt klar: „Ist die Vorabpauschale höher als die Wertentwicklung, wird sie auf die Wertentwicklung gekappt.“ Damit wird eine Überbesteuerung vermieden.
Zeitpunkt des Steuerabzugs
Steuerlich gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des neuen Jahres als „zugeflossen“. Das bedeutet: Sie wird nicht aus dem Fondsvermögen entnommen, sondern vom Verrechnungskonto des Anlegers abgebucht. Je nach Datenverfügbarkeit kann der tatsächliche Einzug einige Wochen dauern.
Vorabpauschale und Sparerpauschbetrag
Liegt die Summe sämtlicher Kapitalerträge – einschließlich der Vorabpauschale – unter dem Sparerpauschbetrag (1.000 bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren), fällt keine Steuer an.
Auswirkungen beim Verkauf
Beim späteren Verkauf eines Fondsanteils werden die zuvor versteuerten Vorabpauschalen angerechnet: „Damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, ziehen die depotführenden Stellen sämtliche vom Sparer bereits versteuerten Vorabpauschalen seit Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab“, so Hammer. Das gilt auch, wenn Verluste entstehen: Fallen Veräußerungsverlust und frühere Vorabpauschalen zusammen größer aus, erhöht dies den steuerlich nutzbaren Verlust.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Halbjahresbilanz: Fondsbranche verwaltet über 4.300 Mrd. Euro
BVI veröffentlicht Wertentwicklungsstatistik
BVI mit neuer Wertentwicklungsstatistik
Statistik zeigt: so groß ist das in Deutschland verwahrte Fondsvermögen
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Bundesfinanzhof: Wann sich Ferienwohnungen steuerlich absetzen lassen
Weihnachtszeit im Betrieb - wo die Steuer lauert
Elektromobilität steuerfrei laden: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das neue BMF-Schreiben wissen müssen
Bitcoin-Boom und Steuerpflicht: Wann Krypto zum Gewerbe wird
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.













