Treuhänder-Praxis der PKV bestätigt

Veröffentlichung: 19.12.2018, 17:12 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 das Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben. Das Urteil bestätigt, dass das seit 25 Jahren angewandte Verfahren zur Treuhänder-Beteiligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz rechtskonform ist. Eine vom Versicherer mit Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung ist nicht alleine wegen einer ggf. zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen.

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Wurde der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt, findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen.

Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und gegebenenfalls, ob die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben.

Zum Sachverhalt

Ein PKV-Kunde hat gegen Prämienerhöhungen in seinem Tarif geklagt. Das Amtsgericht und das Landgericht Potsdam hatten die Prämienerhöhungen als unzulässig angesehen. Die Unabhängigkeit des Treuhänders sei in diesem Fall nicht sichergestellt, begründeten die Vorinstanzen. Das LG Potsdam hatte aufgrund der vermeintlichen Abhängigkeit des mathematischen Treuhänders, das heißt aufgrund eines formalen Mangels, Beitragsanpassungen von AXA in einem spezifischen Fall für unwirksam erklärt.

Die AXA Krankenversicherung sieht sich mit dem BGH-Urteil in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht durch Zivilgerichte überprüft werden kann. Die Überprüfung der Unabhängigkeit kann einzig und allein durch die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen.

Gegensätzliche Töne schlägt der Bund der Versicherten an. Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein erläutert dazu:

„Trotz des BGH-Urteils ist die Unabhängigkeit des Treuhänders noch lange nicht abschließend geklärt."

Durch das aktuelle BGH-Urteil ändert sich für die betroffenen Versicherten momentan nichts, denn das verfassungsrechtliche Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert keine zivilgerichtliche Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders.

Auf Basis der Begründungen des BGH wird das Landgericht Potsdam den Fall jedoch neu bewerten. AXA ist zuversichtlich, dass das Landgericht Potsdam die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen für wirksam erklären wird.

Auch der PKV-Verband äußert sich zum Urteilspruch und empfiehlt eine Modernisierung der Regeln zur Beitragsanpassung durch den Gesetzgeber. Ein verbraucherfreundliches und glaubwürdiges Verfahren sei zu sichern, damit Beitragssprünge vermieden werden können.

Vorinstanzen

Amtsgericht Potsdam - Urteil vom 18. Oktober 2016 - 29 C 122/16

Landgericht Potsdam - Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16

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