AfW nimmt Stellung zum FinVermV
Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat im Rahmen der Verbändeanhörung des Wirtschaftsministeriums seine Stellungnahme zum Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) abgegeben.
Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen
In der Kritik stehen die vorgesehenen Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen, denn die Implementierung eines solchen Aufzeichnungssystems würde für Gewerbetreibende mit erheblichen Kosten und administrativem Mehraufwand verbunden sein. Diesen steht aber kein nennenswerter Vorteil für die Kunden gegenübersteht.
Dies könnte dazu führen, dass viele Gewerbetreibende zukünftig telefonische Dienstleistungen wegen der hohen Kosten nicht mehr anbieten.
Zudem ist die vorgesehene Regelung nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Geregelt werden dürfen – wenn überhaupt – nur telefonische Beratungsgespräche. Dementsprechend sind die Passagen, welche sich im Zusammenhang mit Taping auf die Anlagevermittlung ohne Beratung beziehen, von vorneherein zu streichen. Ungeachtet dessen äußerte der AfW ernstliche Bedenken, ob die Regelungen hinreichend bestimmt sind.
Auch sollen die Gewerbetreibenden die nach der Verordnung erforderlichen Aufzeichnungen in ihren „Geschäftsräumen aufbewahren“, was im einem Internetzeitalter mit vielfältigen Möglichkeiten, Daten auch an anderen Orten (zum Beispiel in einer Cloud) zu speichern, nicht praxisgerecht ist.
Vermittlung nur innerhalb definiertem Zielmarkt
Während für Banken ein Vertrieb auch außerhalb des Zielmarkts zulässig ist, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen, sind in der FinVermV keine Ausnahmen vorgesehen. Dies sieht der AfW als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung an – vor allem, weil im Einzelfall nur durch eine flexible Handhabung ein für den Anleger individuell geeigneter Abschluss gewährleistet werden kann.
Verweisungen führen zur Unübersichtlichkeit
Auch wenn durch die vielen Verweisungen in der FinVermV auf eine EU-Verordnung eine exakte Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben besser gewährleistet ist, wird das Verordnungswerk hierdurch erheblich unübersichtlicher und erschwert eine sichere Rechtsanwendung. Insbesondere auch, da an vielen Stellen diese Verweisungen in sich nicht schlüssig sind. Insofern hat der AfW erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Keine Übergangsfrist
Der AfW sieht eine Übergangsfrist als zwingend notwendig an, um den Gewerbetreibenden eine ordnungsgemäße Umsetzung der umfangreich erweiterten Pflichten zu ermöglichen. Die neuen Pflichten sind zweifelsfrei sehr zeitintensiv in ihrer Umsetzung. Insoweit fordert er eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten.
Dass im Entwurf nicht die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestehenden Vorschriften zu den Zuwendungen übernommen wurden, begrüßt der AfW ausdrücklich. Es wird in der Stellungnahme vorsorglich jedoch detailliert auf die diesbezüglich fehlerhafte und restriktive Verwaltungspraxis der MiFID-II-Regelungen durch die BaFin eingegangen.
Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, dazu:
„Als Interessenverband der unabhängigen Finanzdienstleister und Makler begrüßt der AfW im Kern einen Großteil der Regelungen als sachgerecht. Positiv ist zu werten, dass der Entwurf das Bemühen erkennen lässt, die Änderungen auf das Notwendige zu beschränken. Allerdings schießt der Entwurf an einigen Stellen doch sehr über das Ziel hinaus. Zudem sehen wir ganz erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der rechtstechnischen und systematischen Ausgestaltung. Und: Soweit im Entwurf ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorgesehen ist, kann man sich ehrlicherweise nicht des Eindrucks verwehren, dass verloren gegangene Zeit auf dem Rücken der Gewerbetreibenden wieder aufgeholt werden soll.“
Bild: © Andrey Popov / fotolia.com
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