Allzu oft machen Unternehmen vom Instrument der fristlosen Kündigung Gebrauch, obwohl dies rechtlich gar nicht haltbar ist. Freie Handelsvertreter lassen sich dies häufig gefallen und schaden sich damit selbst.
Freie Handelsvertreter sind nach Handelsgesetzbuch als Unternehmer selbstständig und eigenverantwortlich tätig. Dennoch sind sie von der Zusammenarbeit mit den Gesellschaften abhängig. Insbesondere bei Alleinvertretungen ist diese Abhängigkeit sehr hoch. Daher trifft es Handelsvertreter, die nur für eine Gesellschaft auftreten, umso härter, wenn der Vertrag einseitig gekündigt wird.
Tim Banerjee, Rechtsanwalt der Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen, die sich unter anderem auf die Beratung an der Schnittstelle zwischen Vertriebs- und Arbeitsrecht spezialisiert hat und sowohl freie Handelsvertreter als auch Arbeitnehmer im Vertrieb und Unternehmen bei allen rechtlichen Fragen rund ums Vertriebsarbeitsrecht und finanzielle Ausgleichsansprüche berät, want:
„Insbesondere das Instrument der fristlosen Kündigung wird sehr großzügig von Unternehmen eingesetzt. Dabei ist dies in den meisten Fällen gar nicht haltbar. Das Problem daran: Im Gegensatz zu Angestellten wehren sich viele freie Handelsvertreter nicht gegen eine fristlose Kündigung und nehmen diese mehr oder weniger klaglos hin. Dies führt zu erheblichen finanziellen Nachteilen."
Gerade bei dem zwingend notwendigen ausschlaggebenden Grund für die außerordentliche Kündigung ist oft eine eher laxe Argumentation zu beobachten. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist beispielweise ein erheblicher Vertrauensbruch, der eine weitere Zusammenarbeit gar nicht oder nur unter extrem erschwerten Bedingungen möglich macht. Diesen Grund muss das Unternehmen ausführlich in der ebenfalls zwingend erforderlichen Abmahnung darlegen. Diese Abmahnung muss schriftlich erfolgen und Hinweis-, Rüge-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktionen enthalten. Nur dann entfaltet sie überhaupt eine arbeitsrechtliche Wirkung.
Sollte nachgewiesen werden, dass die Kündigung ohne schuldhaftes Zutun des Handelsvertreters beziehungsweise generell zu Unrecht erfolgte, steht dem Handelsvertreter immer sein Ausgleichsanspruch zu.
Zudem hat der Vertragspartner in dem Falle das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Dies kann sehr vorteilhaft sein, da der Handelsvertreter dadurch die Möglichkeit erhält, sogleich neue Tätigkeiten anzunehmen, sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht.
Manuela Müller, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Banerjee & Kollegen, ergänzt:
„Für jede außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich. Außerdem muss der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Nur ausnahmsweise kann sie entfallen.
Dies sind bereits zwei Parameter, die in der Praxis oftmals durch die Unternehmen ignoriert werden. Aber wenn freie Handelsvertreter die Kündigung dann akzeptieren, hat das Unternehmen sein Ziel erreicht.
Wir raten freien Handelsvertretern daher dazu, auf keinen Fall der fristlosen Kündigung zuzustimmen, sondern diese erst von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Oftmals ergeben sich nämlich eklatante Mängel und damit eine Basis für einen finanziellen Vergleich.“
Bild: © lassedesignen / fotolia.com
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