Hinweispflichten des Maklers im Schadensfall

Veröffentlichung: 09.08.2018, 05:08 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Hinweispflichten des Versicherungsmaklers im Schadensfall bestehen.

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cms.hksuo.x Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Die Versicherungsnehmerin nahm in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall den Versicherungsmakler und dessen selbständige Handelsvertreterin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Vorwurf der Versicherungsnehmerin bestand darin, dass der Versicherungsmakler und dessen Handelsvertreterin die Versicherungsnehmerin nicht ordnungsgemäß auf die im Rahmen einer Unfallversicherung zu beachtende Ausschlussfrist von 18 Monaten zur Anzeige der Invalidität hingewiesen hätten.

Die versicherte Person der von der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Unfallversicherung erlitt 2012 einen schweren Verkehrsunfall. Dieser Unfall wurde seitens der Versicherungsnehmerin in Abstimmung mit der Handelsvertreterin des Versicherungsmaklers der Versicherung gemeldet. Nachdem die Schadensmeldung erfolgte und die versicherte Person aus dem Krankenhaus entlassen wurde, erfolgte eine Rückmeldung des Unfallversicherers. Dieser wies die Versicherungsnehmerin darauf hin, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde. Die entsprechende Frist wurden seitens der Versicherungsnehmerin jedoch versäumt. Der Unfallversicherer lehnte daraufhin eine Invaliditätsleistung ab.

Die Versicherungsnehmerin macht für die Versäumung der Frist den Versicherungsmakler und dessen Handelsvertreterin verantwortlich. Nach Auffassung der Versicherungsnehmerin hätten der Versicherungsmakler und dessen Handelsvertreterin unabhängig vom Versicherer auf das Erfordernis hinweisen müssen, die Invalidität innerhalb von 18 Monaten ärztlich feststellen zu lassen. Sie verlangt daher Ersatz der ihr entgangenen Versicherungsleistung.

BGH sah Hinweispflichten des Versicherungsmaklers im Schadensfall als verletzt

Der Bundesgerichtshof sah grundsätzlich die Hinweispflichten des Versicherungsmaklers im Schadensfall verletzt und bejahte auf dieser Grundlage eine Haftung des Versicherungsmaklers und dessen Handelsvertreterin. Mit Urteil vom 30.11.2017 (Az.: I ZR 143/16) begründeten dies die Karlsruher Richter wie folgt:

Haftung des Versicherungsmaklers und des Handelsvertreters können parallel bestehen

Der Bundesgerichtshof entschied zunächst, dass neben dem Versicherungsmakler und dessen Haftung aus dem Versicherungsmaklervertrag auch eine Haftung der Handelsvertreterin in Betracht kommt. Die Versicherungsnehmerin hatte nämlich behauptet, dass mit der Handelsvertreterin vereinbart worden sei, dass diese sich um die gesamte Schadensabwicklung kümmern würde. Soweit von einer solchen Vereinbarung auszugehen wäre (dies hatte die Vorinstanz noch nicht endgültig festgestellt), wäre auch eine Haftung der Handelsvertreterin möglich.

Umfang der Hinweispflichten des Versicherungsmaklers im Schadensfall

Die weiten Pflichten des Versicherungsmaklers gelten auch bei der Betreuung des Schadensfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden und ist eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers auch regelmäßig anzunehmen, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen.

Einen gesonderten Hinweis des Versicherungsmaklers oder dessen Handelsvertreterin zur Einhaltung der Fristen im Rahmen der Unfallversicherung hatte es nicht gegeben. Es kam daher darauf an, ob der Hinweis durch die Belehrung des Unfallversicherers über die einzuhaltenden Anzeigeobliegenheiten entbehrlich gewesen wäre.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes war ein solcher Hinweis jedoch auch durch die Belehrung des Versicherers nicht entbehrlich geworden. Es sei also trotzdem eine eigene und damit nochmalige Belehrung des Versicherungsmaklers erforderlich gewesen. Begründet wurde dies damit, dass entsprechende Hinweise erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach der Entlassung der versicherten Person aus dem Krankenhaus sinnvoll waren, weil erst dann eine Einschätzung der verbleibenden unfallbedingten Invalidität möglich war.

Die Belehrung des Unfallversicherers betraf nach Ansicht des BGH auch nur das Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Versicherungsnehmer. Soweit ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftrage, dürfe sich der Versicherungsnehmer eben auch darauf verlassen, dass dieser ihn unabhängig vom Versicherer auf die einzuhaltenden Fristen hinweise. Der Versicherungsnehmer bedient sich schließlich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.

Bild: (1) © Nomad_Soul / fotolia.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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