Die Musterfeststellungsklage

Veröffentlichung: 20.06.2018, 05:06 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Am 1. November 2018 wird das Gesetz zur „Musterfeststellungsklage“ in Kraft treten und die Versicherungsvermittler müssen sich mit dem neuen Rechtsinstitut auseinandersetzen. Ist die Musterfeststellungsklage ein Instrument, das Makler fürchten müssen?

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1. Grund für die Musterfeststellungsklage

Moderne Dienstleistung ist durch kleinteilige Arbeitsabläufe gekennzeichnet. Das Verhalten ist nicht nur äußerlich synchron, sondern greift auch inhaltlich auf Textbausteine (AGB etc.) zurück. In solchen Strukturen produzieren unrechtmäßige Verhaltensweisen eine Vielzahl gleichartiger Schadensfälle. Ist der erlittene Nachteil für den Einzelnen gering, werden Schadensersatzansprüche oft nicht verfolgt, sogenanntes „rationales Desinteresse“. Dies, obwohl auf das Ganze betrachtet durchaus ein erheblicher Schaden eintrat.

Eine „Bündelung“ (vgl. BT-Drs. 19/2439, S. 14) dieser „gestreuten Schäden“ ist mit herkömmlichen Mitteln der ZPO (vgl. §§ 59 ff. ZPO Streitgenossenschaft oder § 79 ZPO Einziehungsklage) nicht zu erreichen. Die ZPO war traditionell auf den Zweiparteienprozess und nicht auf kollektiven Rechtsschutz zugeschnitten. Außerhalb der ZPO sind aber seit längerem Sonderformen bekannt: bei den sog. Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG), den Verbandsklagen im Verbraucherrecht (UKlaG) oder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit den neuen §§ 606 ff. ZPO soll dies nun in das allgemeine Prozessrecht integriert werden.

2. Kläger der Musterfeststellungsklage

Mit der „Musterfeststellungsklage“ dürfen „qualifizierte Einrichtungen“ i.S. § 3 Abs. 1 UKlaG die Feststellung von Ansprüchen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren, vgl. § 606 Abs. 1 ZPO. Hierzu gehören nach der „Liste“ des § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auch der Bund der Versicherten e.V. und der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

3. Gegenstand und Ablauf der Musterfeststellungsklage

Die Musterklage ist, wie in § 2 Abs. 1 KapMuG, auf ein Feststellungs-Ziel ausgerichtet. Den Parteien soll ermöglicht werden, sich auf die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender Fragen zu konzentrieren, vgl. BT-Drs. 19/2439, S. 21.

Anders als in § 256 ZPO kann das Begehren dabei auch auf reine Vorfragen eines Rechtsverhältnisses beziehungsweise Rechtsfragen einer Anspruchsgrundlage gerichtet sein.

Die Klage ist wegen dieser Ausweitung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Ansprüche von mindestens zehn Betroffenen berührt sind. Zudem müssen binnen zwei Monaten ab öffentlicher Bekanntmachung mindestens 50 weitere Betroffene ihre Ansprüche zum Klageregister anmelden, vgl. § 606 Absatz 3 ZPO. Gem. § 609 ZPO wird vom „Bundesamt für Justiz“ ein elektronisches Klageregister eingerichtet. In dieses wird „14 Tage nach Erhebung der Klage“ (vgl. § 607 Abs. 2 ZPO) die Klage – unter anderem unter Nennung der Parteien, der Feststellungsziele – publik gemacht.

Die notwendige Breitenwirkung der Verbandsklage soll dann dadurch erreicht werden, dass weitere Betroffene sich „bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins“ (vgl. § 608 Abs. 1 ZPO) in das Klageregister anmelden.

4. Folge der Musterfeststellungsklage

Einem Musterfeststellungsurteil kommt gemäß § 613 Abs. 1 ZPO erhebliche Bedeutung zu. Die getroffenen Feststellungen entfalten in einem Folgerechtsstreit (Leistungsklage) zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten der Musterfeststellungsklage Bindungswirkung. Dies auch für den Fall, dass die Musterfeststellungsklage abgewiesen wird. Die Bindungswirkung tritt ebenfalls ein, wenn der angemeldete Verbraucher vor Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister Individualklage erhoben hat und das Gericht nach § 613 Abs. 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Musterfeststellungsklage aussetzt.

5. Einschätzung

Man mag bezweifeln, ob das „rationale Desinteresse“, d.h. die Trägheit des Verbrauchers, gerade dadurch überwunden wird, dass dieser gleich zweimal tätig werden muss (einmal für die Registrierung, dann für die Leistungsklage). Wer so argumentiert (vgl. etwa Stadler, „Musterfeststellungsklagen im dt. VerbraucherR?“ in VuR 2018, 83, 84), übersieht, dass bereits die reine Möglichkeit zu einer Musterfeststellungsklage Begehrlichkeiten wecken wird. Es sind nicht die Verbraucher oder die Verbraucherschutzverbände allein, die dieses Instrument als neue Waffe „entdecken“ werden. Auf die Organisation zur Durchführung breitangelegter Musterprozesse werden sich schon bald eine Vielzahl von Kanzleien „spezialisieren“. Chancen schaffen Begehrlichkeiten.

von Rechtsanwalt O. Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

Bild: © alphaspirit / fotolia.com

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