Eine erfolgsabhängige Dienstleistung zum Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsberater ist rechtswidrig. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) klagte gegen die Minerva KundenRechte GmbH vor dem Landgericht München I auf Unterlassung ihres derzeitigen Geschäftsmodells und hatte Erfolg damit.
Minerva bietet PKV-Versicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) möglichen Tarifwechselrechts an. Im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels verlangt das Unternehmen ein Vielfaches der eingesparten Monatsprämie als Honorar.
Bei der Tarifwechselberatung handelt es sich um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung. Daher unterliegt die Zulässigkeit der erfolgsabhängigen Vergütung den gleichen Voraussetzungen, die auch Rechtsanwälte zu beachten haben. Das Landgericht München hat nun entschieden, dass die Vereinbarung eines ersparnisbezogenen und damit erfolgsabhängigen Honorars durch einen Versicherungsberater rechtswidrig ist. Das PKV-Tarifwechsel-Geschäftsmodell von Minerva darf so nicht weiter betrieben werden.
Bild: © alfexe / fotolia.com
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